Das Erbe umfasst im Kern zwei unterschiedliche Vermögensarten, die steuerlich klar getrennt behandelt werden. Auf der einen Seite steht die kleine Teilfläche von etwa 3.000 Quadratmetern, auf der das Windrad errichtet wurde. Diese Fläche gilt nicht mehr als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenanntes Grundvermögen. Ihr Wert wird nicht nach dem reinen Bodenpreis ermittelt, sondern nach einer speziellen Methode. Dabei werden die künftigen Pachteinnahmen bis zum Ende der Vertragslaufzeit kapitalisiert und auf den heutigen Tag abgezinst. Mit einem Zinssatz von 6 % ergibt sich bei der bis 2041 laufenden Vereinbarung ein Vervielfältiger von etwas über 10. Rechnet man die jährliche Pacht von 30.000 € damit hoch, liegt der Ertragswert der Fläche in einer Größenordnung von gut 300.000 €. Der eigentliche Bodenwert von 12.000 € wird noch abgezinst hinzugerechnet, sodass der Gesamtwert dieser Fläche ungefähr bei 308.000 € liegt. Sollte die einmalige Verlängerungsoption bis 2046 berücksichtigt werden, steigt der Wert auf etwa 356.000 €.
Die übrigen 5 Hektar, die weiterhin an einen Landwirt verpachtet sind, bleiben erbschaftsteuerlich Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Solche Flächen werden nicht mit dem vollen Verkehrswert angesetzt, sondern nach besonderen Bewertungsregeln, die am landwirtschaftlichen Ertragswert anknüpfen. Dieser ist erfahrungsgemäß deutlich niedriger als der Marktwert, oftmals nur ein Bruchteil davon. Außerdem greift für solches Vermögen eine steuerliche Vergünstigung, die den anrechenbaren Wert nochmals erheblich reduziert. Wichtig ist, dass die Flächen weiter landwirtschaftlich genutzt oder verpachtet bleiben, denn nur dann werden die Vergünstigungen dauerhaft anerkannt.
Für den Sohn als Erben gilt ein Freibetrag von 400.000 €. Dieser Betrag wird vom Wert des Erwerbs abgezogen, bevor eine Steuer berechnet wird. Zieht man von dem ermittelten Wert der Windradfläche und dem – nach den beschriebenen Regeln sehr niedrig anzusetzenden – Wert der restlichen Ackerfläche den Freibetrag ab, bleibt in aller Regel kein steuerpflichtiger Rest. Das bedeutet, dass in der normalen Konstellation trotz der hohen jährlichen Pachteinnahmen keine Erbschaftsteuer anfällt. Nur wenn ausnahmsweise die restliche Fläche nicht als land- und forstwirtschaftlich eingestuft und stattdessen zum vollen Verkehrswert angesetzt würde und gleichzeitig die Verlängerungsoption mitbewertet wird, könnte der Erwerb den Freibetrag übersteigen. Dann ergäbe sich ein steuerpflichtiger Betrag von rund 150.000 € und eine Steuerlast in der Größenordnung von gut 17.000 €. Das ist aber der Ausnahmefall, nicht die Regel.
Damit zeigt sich: Unter den üblichen Annahmen und mit sachgerechter Bewertung der Flächen bleibt der Sohn erbschaftsteuerlich vollständig verschont. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, ein Gutachten über die Windradfläche erstellen zu lassen und die steuerliche Behandlung der restlichen Ackerfläche sauber zu dokumentieren, damit das Finanzamt die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen anerkennt. Werden diese Punkte beachtet, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass keine Erbschaftsteuer entsteht.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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