Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach BGH, Beschluss v. 23.8.2016, VIII ZR 23/16
ist es zulässig, in einem Mietvertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum, maximal 4 Jahre, auszuschließen.
Ob Ihr Mietvertrag eine solche, wirksame Klausel enthält, kann nur nach Einsicht in den Vertrag festgestellt werden.
Wenn Ihr Vertrag eine solche wirksame Klausel enthält, braucht der Vermieter einer vorzeitigen Aufhebung nicht zuzustimmen, sondern kann auf der Erfüllung des Vertrages bestehen.
Wenn er Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, geschieht das von ihm aus freiwillig und ohne eine rechtliche Pflicht dazu. Deswegen kann der Vermieter auch die Konditionen eines solchen Aufhebungsvertrages vorgeben; Sie haben dann die Möglichkeit, diese Bedingungen zu akzeptieren oder den Mietvertrag weiterlaufen zu lassen.
Deswegen gibt es auch keine gesetzliche Vorgabe, wie hoch die Abfindung sein darf bzw. sein muss.
Es ist letztlich eine Verhandlungssache zwischen Ihnen und ihm.
Mit freundlichen Grüßen
24. Juli 2019
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23:23
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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