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Hochschulabsolventin-Arbeitssuchede

| 23. März 2010 23:15 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin wegen des Studiums nach Deutschland gekommen und lebe in NRW seit acht Jahren. Während dieser Zeit habe ich meinen Magister geholt und anschließend mein Doktorstudium angefangen. Im Sommer werde ich mein Promotionsstudium beenden. Momentan bereite ich mich auf meine Disputation vor, jobbe nebenbei und bewerbe mich überall.

Meine Frage: Meine Aufehthaltsgenehmigung ist noch bis Ende September gültig. Ich werde voraussichtlich vorher schon mein Studium abschließen. D.h., dass die Gültigkeit dieser Genehmigung damit erlischt wird, oder? Für meine Arbeitssuche muss ich wohl den Titel wechseln? Ist der Titel für Arbeitssuchenden richtig?

Wenn das so ist, muss ich außer meiner Doktorurkunde noch irgendwas bei dem Ausländeramt vorlegen, z. B. Ersparnis? Und wenn ich diesen Aufenthaltstitel zugeteilt wird, darf ich noch jobben gehen und mich damit übers Wasser halten? (Typische Minijobs wie Kellern, modeln...usw.) Und was die Arbeit angeht, darf ich nur die Arbeit, die mit meinem Studienfach (Musikwissenschaft) zu tun ist, annehmen, oder?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

24. März 2010 | 08:35

Antwort

von


(115)
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

durch den Abschluss Ihres Promotionsstudiums wird Ihre Aufenthaltserlfeaubnis, die Ihnen nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, nicht automatisch ungültig.

Die Ausländerbehörde hat lediglich die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG wegen nachträglichen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen zu widerrufen.

Bei dem Widerruf handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde nicht zwingend reagieren muss, sondern Ihren Aufenthaltstitel auch bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer bestehen lassen kann.

Ich empfehle Ihnen, zeitnah bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, nachdem Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Entscheidet sich die Ausländerbehörde, Ihren Aufenthaltstitel noch bis zu Ablauf seiner Geltungsdauer bestehen zu lassen, können Sie sich auch mit dem noch studentischen Staatus auf Jobsuche begeben.

Je nach dem, wie die Ausländerbehörde sich entscheidet, können Sie sofort oder mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs Ihres Aufenthaltstitels eine Verlängerung nach § 16 Abs. 4 AufenthG beantragen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis eines Studenten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums um 1 Jahr zum Zwecke der Arbeitssuche verlängert werden.

Wird Ihr Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitssuche verlängert, so dürfen Sie unter den selben Bedingungen weiter arbeiten, wie während Ihres Studiums, § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AufenthG.

Wenn Sie die Verlängerung bei der Ausländerbehörde beantragen, müssen Sie Ihr Abschusszeugnis (Promotionsurkunde) bei der Ausländerbehörde vorgelegen. Ferner müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Hierzu muss entweder jemand eine Verpflichtungserlärung für Sie unterschreiben, oder aber Sie müssen das Vorhandensein eines Geldbetrages, von dem Sie ein Jahr lang Ihren Lebensunterhalt bestreiten können gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen (z.B. Einzahlen des Betrages auf ein Sperrkonto, Beibringen einer Bankbürgschaft).
Ferner müssen Sie auch über eine Krankenversicherungsschutz verfügen. Auch dies ist gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen.

Sie haben dann ein Jahr Zeit, um einen Ihrer Qualifikation entsprechenden Job zu finden. § 16 Abs. 4 AufenthG spricht von einem " diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz". Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie Musikwissenschaften studiert haben, Sie auch einen Arbeitsplatz in diesem Bereich suchen müssen.(z.B. Musiklehrerin). Nur wenn Sie einen Arbeitsplatz finden, der Ihrer Qualifikation entspricht, kann nach dem Ablauf des Jahres, das Sie zur Arbeitsplatzsuche aufwenden dürfen, ein Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG (Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung) erteilt werden.


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2010 | 11:16

Sehr geehrte Frau Wachter,

Sie haben mir in Ihrer Antwort empfohlen, nachdem ich das Studium abgeschlossen habe, bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Aber bei der Promotion läuft leider so: Nach der Disputation bekomme ich zunächst eine Bescheinigung und werde Dr. des., erst nach der Publikation meiner Arbeit wird die Doktorurkunde ausgehängdigt. Daher weiß ich nicht so genau, wann der passendere Zeitpunkt ist?

Außerdem haben Sie über den Nachweis für meinen Lebensunterhalt geschrieben. D. h. entweder unterschreibt jemand für mich eine Verpflichtungserklärung oder ich muss einen Beitrag für ein Jahr auf meinem Konto haben? Habe ich richtig verstanden? Wenn ich Geld habe, aber die Summe reicht nicht für ein Jahr, dann bekomme ich lediglich die Monate, die ich meine finanzielle Sicherheit garantieren kann?

Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir deutlich weiter geholfen hat!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2010 | 12:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie können auch schon dann bei der Ausländerbehörde vorsprechen, wenn Sie die Bescheinigung erhalten haben, dass Sie Ihre Doktorprüfung bestanden haben. Die Ausländerbehörde wird Ihnen dann entweder sagen, dass Sie erst nach Ablauf Ihres studentischen Aufenthaltstitels wieder kommen müssen, oder aber direkt über Ihren Verlängerungsantrag entscheiden.

Ihren Lebensunterhalt müssen Sie sicherstellen können und zwar für die gesamte Zeit Ihres Aufenthaltes in der BRD, § 5 Abs. 1 AufenthG . Sie müssen pro Monat Ihres Aufenthaltes einen Betrag zur Verfügung haben, der dem BAföG-Regelsatz in Höhe von € 466,00 entspricht.

Können Sie diesen Betrag nicht für ein Jahr nachweisen, wird Ihr Aufenthaltstitel nur um die Monate verlängert, für die Sie den Lebensunteralt sicherstellen können.

Am günstigsten wäre es, eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde vorzulegen.

Diese kann theoretisch jede Person für Sie abgeben, die über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 25. März 2010 | 16:11

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Meine Frage wurde sehr rasch bearbeitet und sehr verständlich erklärt. So eine gute Online-Beratung (in allen Bereichen) habe ich noch nie erlebt! Gerne wieder!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. März 2010
5/5,0

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ANTWORT VON

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