Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Den Rechtsbegriff Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sollte man nach §§ 14
und 15 SGB IV
auslegen.
Die Beurteilung anhand der Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ist demnach nicht allein entscheidend, so dass Betriebsrenten, die vom Finanzamt als Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit veranlagt werden, als „Arbeitseinkommen" außer Betracht bleiben, sofern sie nicht auf einer entsprechenden Tätigkeit des Rentenempfängers beruhen.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Fachanwalt für Migrationsrecht