Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihreren ersten drei Frage: Nach § 14 GewO
sind Sie verpflichtet, Ihren Betrieb der Behörde zusammen mit der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht (unrechtmäßige Gewerbeausübung ) kann als Schwarzarbeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG in der ab dem 01.08.2004 geltenden Fassung ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Insoweit kann Ihnen tatsächlich eine Geldbuße drohen.
Ausgenommen von der Schwarzarbeit sind Dienstleistungen an Angehörige, aus Gefälligkeit, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich, selbst wenn es sich um einen "Internetkumpel" handelt.
Anknüpfungspunkt für die Ordnungswidrigkeit ist das Betreiben eines Gewerbes. Das bedeutet A muss mit Gewinnerzielungsabsicht und mit der Absicht fortgesetzt tätig gewesen zu sein, gearbeitet haben. Soweit zumindest hinsichtlich des letzten Punktes keine Absicht bestand, also der Auftrag eine einmalige Sache sein sollte, liegt kein Gewerbe vor, welches angemeldet werden musste. Auf Schriftform oder den Zeitpunkt der Bezahlung kommt es dabei nicht an.
Die nachträgliche Rechnungserstellung durch die Firma und die zeitnahe Anmeldung des Gewerbes (Mai) sprechen allerdings dafür, dass bereits im April eine nachhaltige Tätigkeit, also ein Gewerbe vorlag.
Soweit Dienstleistungen vor Gewerbeanmeldung abgerechnet werden, besteht natürlich die Gefahr, dass Ihnen ein Verstoß gegen die oben beschriebene Anzeigepflicht zur Last gelegt wird.
Zu Ihrer 4. Frage:
Soweit B Mahnungen nicht abholt oder ignoriert, hat dies Auswirkungen auf den Verzug (Verzinsung). B wird bei einer Annahmeverweigerung so behandelt, als ob er die Mahnung erhalten hat. Allerdings ist erforderlich, dass A weiterhin versucht dem B die Mahnung zu übermitteln.
Zu Ihrer 5. Frage:
Wie oben beschrieben, besteht die Gefahr, dass A eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, kann B die Frage der Schwarzarbeit (wenn er davon weiß) thematisieren. Ein Vertrag, der im Rahmen der Schwarzarbeit zustandegekommen ist, kann nichtig sein. B kann theoretisch versuchen, die für die Gewerbeanmeldung zuständige Behörde über das Säumnis des A zu informieren.
Die Forderungsdurchsetzung ist daher nicht risikolos.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans.Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schiessl,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Ich möchte einen Punkt noch weiter konkretisieren. Sie haben geschrieben:
"Soweit zumindest hinsichtlich des letzten Punktes keine Absicht bestand, also der Auftrag eine einmalige Sache sein sollte, liegt kein Gewerbe vor, welches angemeldet werden musste. Auf Schriftform oder den Zeitpunkt der Bezahlung kommt es dabei nicht an.
...
Die nachträgliche Rechnungserstellung durch die Firma und die zeitnahe Anmeldung des Gewerbes (Mai) sprechen allerdings dafür, dass bereits im April eine nachhaltige Tätigkeit, also ein Gewerbe vorlag."
Angnenommen Person A (die in diesem Fall ja mich darstellen würde, aber eben der Fall noch nicht eingetreten ist) hat zuvor keine derartigen "bezahlten" Diensleistungen gegeben und dieser Fall ist eine einmalige Angelegenheit. Außerdem hätte eine Gewerbeanmeldung nichts mit diesem Fall zu tun, sondern wär eine Reaktion auf ein anderes Problem (z.b. wenn Person A zum 31. April gekündigt wird und daraufhin entschließt diesen Betrieb in einem selbstständigen Unternehmen auszuüben).
Würde die Rechtslage in diesem Fall anders aussehen? Beweise wären vorhanden (Chat-Protokolle, EMail''s, usw) um zu beweisen das es sich um eine einmalige Angelegenheit handelt und die Gewerbeanmeldung nichts mit dieser Angelegenheit zu tun hat.
Würde sich dann die Antwort für die 5. Frage ändern?
Sehr geehrter Fragesteller,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt verändert meine Antwort durchaus. Bei den von mir befürchteten Anwürfen des B kann A nun damit argumentieren, dass bei Erstellung der Webseite im April aufgrund der nichtselbständigen Arbeit keine nachhaltige Tätigkeit beabsichtigt war. Der Angriff der Nichtigkeit des Vertrages wird mit dieser Argumentation fehlgehen. Aufgrund der Forderungshöhe und der Tatsache, dass B bislang keine Einwendungen gebracht hat, erscheint das gerichtliche Mahnverfahren hier der schnellste und billigste Weg für A.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt