Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung Eigenbedarf durch GbR

19. Dezember 2024 13:46 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:30

Zusammenfassung

Die Kündigung durch den Erwerber einer Immobilie setzt voraus, dass dieser schon im Grundbuch eingetragen ist. Es liegen üblicherweise etliche Wochen zwischen der notariellen Beurkundung und dem Grundbucheintrag.

Sehr geehrte Ratgebende,

unser Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen (kein Teilungseigentum) wurde am 01.01.2021 an eine GbR bestehend aus zwei Privatinvestoren verkauft (im Rhein-Main-Gebiet).

Nun wurde uns unverbindlich von den Privatinvestoren in Aussicht gestellt, dass wir vielleicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden, da einer der beiden Privatinvestoren für seine Schwester wohnraum Bedarf hätte.

Zu wann ist frühestmöglich die Eigenbedarfskündigung zu erwarten.

Mit freundlichen Grüssen

19. Dezember 2024 | 14:22

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die kürzest mögliche Kündigungsfrist beträgt salopp gesagt drei Monate (Zugang am dritten Werktag eines jeden Monats zum Ende des übernächsten Monats) und verlängert sich jeweils um drei Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als fünf Jahre und noch einmal um drei Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als acht Jahre besteht.

Bitte beachten Sie, dass die Kündigung auch erfordert, dass die neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Üblicherweise dauert dies einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrags.

Ist die neue Eigentümerin schon im Grundbuch eingetragen, wäre also aktuell frühestmöglich eine Kündigung zu Ende März möglich. Im Zweifelsfall müsste auch durch Zeugeneinvernahme der Schwester bewiesen werden, dass ein Eigenbedarf besteht und Sie könnten natürlich auch noch ein Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass sSe keine angemessene Ersatzwohnung finden. Hier müssten Sie aber Ihre Bemühungen darlegen. Je länger Ihre Kündigungsfrist ist, etwa weil Sie dort schon länger wohnen, sind natürlich die Aussichten für einen derartigen Widerspruch schlechter, da Sie mehr Zeit für die Wohnungssuche zur Verfügung haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2024 | 20:38

Im Netz finde ich zu meinem Fall folgendes:

"Wenn eine Personengesellschaft als neue Eigentümerin und Vermietern in einen Mietvertrag eintritt, darf sie dem Mieter frühestens nach drei Jahren unter Berufung auf Eigenbedarf kündigen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass sich der Eigenbedarf erst nach Kaufvertragsschluss herausstelle. Denn die Kündigungsbeschränkung aus § 577a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordere keine beabsichtigte Wohnungsumwandlung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 21.03.2017, Az. VIII ZR 104/17)."

Der Folge, dass uns frühestens bis zum dritten Werktag des Januar 2025 gekündigt werden könnte.

Ist das korrekt? Oder verstehe ich das falsch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2024 | 09:30

Sehr geehrter Fragesteller,

das könnte zusätzlich auch noch der Fall sein, würde allerdings voraussetzen, dass die Privatinvestoren nicht zur selben Familie oder demselben Haushalt gehören. Hierzu müssen Sie einmal das Verhältnis der beiden Privatinvestoren erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

ANTWORT VON

(654)

Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER