Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die kürzest mögliche Kündigungsfrist beträgt salopp gesagt drei Monate (Zugang am dritten Werktag eines jeden Monats zum Ende des übernächsten Monats) und verlängert sich jeweils um drei Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als fünf Jahre und noch einmal um drei Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als acht Jahre besteht.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung auch erfordert, dass die neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Üblicherweise dauert dies einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrags.
Ist die neue Eigentümerin schon im Grundbuch eingetragen, wäre also aktuell frühestmöglich eine Kündigung zu Ende März möglich. Im Zweifelsfall müsste auch durch Zeugeneinvernahme der Schwester bewiesen werden, dass ein Eigenbedarf besteht und Sie könnten natürlich auch noch ein Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass sSe keine angemessene Ersatzwohnung finden. Hier müssten Sie aber Ihre Bemühungen darlegen. Je länger Ihre Kündigungsfrist ist, etwa weil Sie dort schon länger wohnen, sind natürlich die Aussichten für einen derartigen Widerspruch schlechter, da Sie mehr Zeit für die Wohnungssuche zur Verfügung haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Im Netz finde ich zu meinem Fall folgendes:
"Wenn eine Personengesellschaft als neue Eigentümerin und Vermietern in einen Mietvertrag eintritt, darf sie dem Mieter frühestens nach drei Jahren unter Berufung auf Eigenbedarf kündigen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass sich der Eigenbedarf erst nach Kaufvertragsschluss herausstelle. Denn die Kündigungsbeschränkung aus § 577a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordere keine beabsichtigte Wohnungsumwandlung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 21.03.2017, Az. VIII ZR 104/17)."
Der Folge, dass uns frühestens bis zum dritten Werktag des Januar 2025 gekündigt werden könnte.
Ist das korrekt? Oder verstehe ich das falsch?
Sehr geehrter Fragesteller,
das könnte zusätzlich auch noch der Fall sein, würde allerdings voraussetzen, dass die Privatinvestoren nicht zur selben Familie oder demselben Haushalt gehören. Hierzu müssen Sie einmal das Verhältnis der beiden Privatinvestoren erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler