Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ob Ihr Freund sich vorliegend für die Begehung seiner Straftaten auf einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand berufen kann, kann man anhand Ihrer Informationen nicht ohne weiteres feststellen.
Um dies abschließend zu prüfen, müsste man sich detailiert mit dem Sachverhalt auseinandersetzen, was im Rahmen Ihrer Anfrage nicht zu bewerkstelligen ist.
Grundsätzlich gilt jedoch folgendes, bei einen rechtfertigenden Notstand muss die bestehende Gefahr, durch ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr beseitigt werden.
Vorliegend stellt sich bei Ihrem Freund die Frage, warum er nicht die Polizei einschaltet. Dies stellt in der Regel ein anderes angemessenes Mittel dar. Und wenn er möglicherweise selber in kriminelle Geschäfte verwickelt war und hätte damit die Bedrohung selber "provoziert" dürfte es ihm wohl kaum gelingen auf diesem Wege, weitere Straftaten zu rechtfertigen.
Aber wie gesagt, dies bedarf einer eingehenden Prüfung.
In jedem Fall, sollte Ihr Freund sich aber darüber im klaren sein, dass die Umstände, die zu einem rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand führen, vor Gericht bewiesen werden müssen. Die einfache Behauptung solcher Umstände reicht nicht aus.
Sofern Ihr Freund sich im Ausland aufhält, dürfte es wenig erfolgversprechend sein, die Staatsbürgerschaft zu wechseln. Die Staatsbürgerschaft wechselt man nicht einfach eben so. Dazu sind Anträge, auch bei deutschen Behörden, z.B. sofern sich Ihr Freund im Ausland aufhält, bei dem jeweiligen Konsulat, bzw. Botschaft zu stellen. Dadurch würden aber auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden Informationen über den Aufenthaltsort Ihres Freundes erlangen, sofern ein Haftbefehl besteht.
Ein solcher Haftbefehl kann auch im Ausland vollstreckt werden. Mit nahezu allen Ländern Europas bestehen Auslieferungsabkommen.
Sofern ein Haftbefehl besteht und Ihr Freund sich versteckt, im In- oder Ausland liefert er gerade den passenden Grund für einen Haftbefehl, nämlich die Fluchtgefahr.
Ich kann nur Raten, dass Ihr Freund frühzeitig, möglicherweise bereits aus dem Ausland heraus, einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser könnte ermitteln, ob überhaupt ein Haftbefehl besteht und wenn ja, bereits im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft verhandeln, damit dieser gegebenenfalls aufgehoben wird, so dass Ihr Freund nach Deutschland zurückkehren kann, ohne das er sogleich verhaftet wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort eine erste Einschätzung der Rechtslage geben. Sollten sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Keller
1. mein freund ist nicht vorbestraft,
2. Die Betrügerrei hat es gemacht um den Bedrohern das geld zu geben, und das Sie seine Famielie in ruhe lassen.
3. es BESTEHT KEIN AUSLIEFERUNGSABKOMMEN MIT BOSNIEN
4.Er hat auch meherere Zeugen die das Aussagen
5. Wenn er die Polizei verständigt hätte, dann hätten die das gemerkt, und danach kann er sich selber die Kugel geben, weil er wird, verstehen Sie nicht, es is Mafia,da werde leute einfach umgebracht und die Polizei unternimmt garnichts, ich war sogar schon mal zeuge bei einem Mord auf der Strasse. bin gleich zur polzei und die sagen, interesserit mich nicht, das können Sie nicht mit Deutschland vergleichen.
und der staatsanwalt soll, wenn er ihm nicht glaubt einfach mal mitfahren und die zeugen anhöhren, also ich denke schon das des ein recthfertigter notstand ist,w as sagen Sie, ein bischen längerer text bitte, sonst verstehe ich es nicht
Zu Ihrer Nachfrage:
1. Da Ihr Freund nicht vorbestraft ist, würde ich Ihm raten, die Sache in Deutschland zu klären. In diesem Fall kann er wohl noch mit einer gewissen Nachsicht des Strafgerichts rechnen.
2. Wie bereits geschildert, kann das Vorliegen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes in diesem Forum nicht abschließend geprüft werden. Hierzu ist eine umfassende Prüfung des Sachverhalts erforderlich.
3. Mit Bosnien- Herzegowina besteht sehr wohl ein Auslieferungsabkommen.
4. Es wird wohl in diesem Fall kein deutscher Staatsanwalt in Bosnien nach Zeugen suchen. Diese müsste Ihr Freund benennen und diese würden dann im Wege eines Rechtshilfeersuchen von den Bosnischen Behörden vernommen. Den Beweiswert einer solchen Aussage dürfte das Gericht aber kritisch betrachten.
5. Zuständig für eine Verurteilung ist das Strafgericht und nicht der Staatsanwalt. Den Richter muss man überzeugen. Genau dies dürfte vorliegend schwierig werden.
Das Gericht wird einen Notstand, egal welcher Art, nur anerkennen, wenn man höchst stichhaltige und nachvollziehbare Beweise bezüglich des Vorliegens eines Notstandes für jede einzelne Straftat nachweist. Anderenfalls würde nämlich der Richter quasi einen Freifahrtschein für sämtliche zukünftige Straftaten in Deutschland ausstellen!!!
Ich hoffe ich konnte ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Keller