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Herausgabe von Rufnummern an Kunden

13. Dezember 2016 18:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin als Arbeitsvermittler in einem Jobcenter tätig unser Geschäftsführer plant nun eine Dienstanweisung auf den Weg zu bringen, Kraft derer jeder Vermittler die Pflicht haben soll, jedem seiner Kunden die persönliche Durchwahl zu geben.

Es sei angemerkt, dass ein Arbeitsvermittler ca. 400 Kunden betreut.

Zahlreiche Kollegen und ich, halten diese Anweisung für rechtswidrig.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Herausgabe von Telefonlisten, handelt es bei den Rufnummern um personenbezogene Daten, eine Herausgabe bedarf daher der Zustimmung des Betroffenen.

Nun wird seitens der Geschäftsführung argumentiert, dass es sich nicht um eine Liste handele die veröffentlicht werden soll.

Wir als Mitarbeiter sehen jedoch die Gefahr, dass durch die Weitergabe der Rufnummern genau solche Listen erstellt und im Internet veröffentlicht werden, Seiten wie Tacheles etc. haben hieran durchaus Interesse.

Ergänzend sei angemerkt, dass man als Vermittler auch sanktionieren muss und zahlreiche Kunden daher wütend auf den Betreffenden sind, wir Mitarbeiter möchten nun nicht Zielscheibe von Beleidigungen oder Bedrohungen werden, dies wird nämlich passieren.

Auch erschwert ein ständig klingendes Telefon die Arbeit massiv.

Ich bitte daher um eine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit der Weisung.

13. Dezember 2016 | 19:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Während in der bisherigen Rechtsprechung durchaus umstritten war, inwieweit der Datenschutz der Mitarbeiter einer Behörde der Herausgabe der dienstlichen Telefondurchwahl entgegensteht, scheint das Bundesverwaltungsgericht jetzt zu Gunsten der Mitarbeiter entschieden zu haben. Da das Urteil vom 20.10.2016 (Az. 7 C 20.15 ) allerdings noch nicht veröffentlicht ist, kann bisher nur Bezug auf die Pressemitteilung genommen werden.

Demnach handelt es sich bei den dienstlichen Telefonnummern um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. Ohne eine Einwilligung des betroffenen Bediensteten darf Zugang zu diesen personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Kunden das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt, was einzelfallabhängig entschieden werden muss und nicht pauschal bejaht werden kann. Ob hierbei die Telefonnummern einzeln oder als Liste herausgegeben, spielt nach meiner Einschätzung insoweit keine Rolle - jede einzelne Telefonnummer ist als personenbezogenes Datum anzusehen, in dessen Herausgabe der betroffene Bedienstete grundsätzlich einwilligen muss.

Zudem hat Ihr Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Wenn hier ernsthaft eine Gefahr von Bedrohung und Beleidigung besteht und zudem die Arbeitsabläufe massiv gestört werden, würde dies ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Weisung in Frage stellen.

Wenn der Arbeitgeber keine gewichtigen Gründe für die Dienstanweisung nennen und den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen kann, teile ich Ihre Ansicht und schätze die Anweisung ebenfalls als nicht rechtmäßig ein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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