Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Sie sollten die Ex - Freundin schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Setzung einer höchstens 14 - tägigen Frist auffordern, die Papiere herauszugeben.
Zugleich können Sie in dem Schreiben androhen, dass bei nicht fristgemäßer Herausgabe der Papiere von Ihnen die entstehenden Mehrkosten wegen des "Platzens des neuen Mietvertrages " als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden.
Dies begründe ich wie folgt:
Nach § 1006 BGB
wird vermutet, dass Sie als Besitzer auch Eigentümer des Hundes sind.
Außerdem haben Sie das Tier gekauft und stehen folglich im Kaufvertrag, sodass wohl davon auszugehen ist, dass Hund und Papiere an Sie gemäß § 929 ff. BGB
übereignet wurden.
Gemäß §§ 985,986 BGB
kann der Eigentümer jederzeit sein Eigentum von einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer herausverlangen.
Die EX-Freundin dürfte wohl kein Recht zum Besitz an den Papieren haben, zumal man sich darauf geeinigt hat, dass das Tier bei Ihnen " besser " aufgehoben ist.
Spätestens wenn die Papiere innerhalb der gesetzten Frist nicht herausgegeben wurden, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Die durch die Beauftragung eines Anwalts dann verursachten Kosten können von der Ex- Freundin als "Verzugsschaden" gleich miteingefordert werden, sollte Sie Ihrem Verlangen nicht fristgemäß nachkommen.
Vielleicht rufen Sie einstweilen auch noch bei der Hotline von TASSO an, und bitten den Verein, Ihnen kurzfristig eine Bestätigung für den neuen Vermieter auszuschreiben.
Ich weise darauf hin, dass der Vermieter im Rahmen der Hausordnung im wesentlichen frei ist, die Tierhaltung zu genehmigen oder auch nicht.
Auf Vorlage der Papiere sollte es diesbezüglich nicht zwingend ankommen.
Ein tierfreundlicher Vermieter wird für Ihre Situation gewiss Verständnis aufbringen.
( 2 ) Rechtsgrundlage für die Hundesteuer sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze. Nach den Satzungen der Gemeinden ist meistens Halter eines Hundes auch derjenige, der einen Hund in seinem Haushalt zur persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.
Sie sollten sich also diesbezüglich einfach an die Gemeindeverwaltung wenden und die Haltung des Hundes entsprechend angeben.
Ein Einverständnis der Ex-Freundin erachte ich hierfür nicht für erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Info:www.anwaltkohberger.de
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, Sie haben mir sehr geholfen.
Zwei kleine Fragen habe ich noch zu dem Einschreiben. Muss ich da irgendetwas beachten bei der Form oder kann ich es wie einen "normalen" Brief schreiben?
Auf Anfrage beim Steueramt muss meine Ex-Freundin den Hund erst abmelden, damit ich ihn dann wieder anmelden kann, so wurde es mir erklärt. Kann ich in dem Einschreiben auch das Ausfüllen der Abmeldung verlangen oder zumindest darum bitten oder sollte das lieber in einem extra Schreiben stehen ?
Die Unterlagen für den neuen Vermieter sind ausdrücklich von ihm erwünscht worden, daher brauche ich diese.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Wichtig erscheint znächst, dass Sie - nach Möglichkeit - vor der Briefaugabe Zeugen das Schreiben durchlesen lassen.
Hierduch kann sicher gestellt werden, dass Sie das Schreiben mit dem beschriebenen Inhalt tatsächlich abgesendet haben.
Die Angestellten bei der Post wissen in der Regel, was Sie meinen, wenn Sie ein " Einschreiben mit Rückschein " in Auftrag geben.
Bewahren Sie den Kassenbon gut auf !
In der Regel erhalten Sie von der Post dann innerhalb 8 - 14 Tagen den Rückschein, durch den bestätigt wird, dass der Empfänger das Schreiben entgegengenommen hat.
Im Übrigen kann die Ex-Freundin vorläufig gerne
( eben freiwillig )
die Steuerlast übernehmen.
Der Träger der Steuerlast darf nämlich im juristischen Sinne nicht mit dem wahren Eigentümer eines Hundes gleichgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt