Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen ist in § 10 Ihrer Berufsordnung geregelt. Dies bedeutet, dass ein Patient grundsätzlich das Recht hat, Einsicht in Ihrer Praxis in die Unterlagen zu nehmen bzw. Kopien auf eigene Kosten (max. 50 Cent/Stück) anzufertigen. Eine Herausgabe von Originalen hält der BGH für bedenklich, es besteht auch kein Anspruch hierauf. Ausnahme sind Röntgenbilder, die im Original herauszugeben sind, sofern damit eine doppelte Untersuchung vermieden werden kann. Darüber hinaus sind Sie auch zur Archivierung der Patientenunterlagen für 10 Jahre verpflichtet. Auch aus diesem Grunde dürfte eine Herausgabepflicht ausscheiden. Bzgl. Ihrer persönlichen Aufzeichnungen gilt es noch festzustellen, dass Sie hier in keinster Weise zur Einsichtnahme verpflichtet sind. Sofern Sie Daten auf Datenträgern speichen sollten Sie dafür sorgen, dass diese besonders gesichert sind.
Ich würde Ihnen deshalb empfehlen, die Akten nur an andere Kollege zu übersenden, und zwar in Kopie gegen Kostenerstattung. Gleiches gilt somit auch für Einsichtnahme durch Patienten. Die Herausgabe der Originalunterlagen halte ich für sehr bedenklich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
dankesehr für Ihre Auskunft! Die 10-jährige Archivierungspflicht ist mir bekannt - daher kopiere und scanne ich bereits fleißig. Meine Rückfrage:
Sind Ärzte verpflichtet, die Befunde mit ihren eigenen Kopierergeräten (soweit überhaupt vorhanden) zu vervielfältigen?
Was ist, wenn aus technischen Gründen die Kopien nicht vor Ort in der Praxis gemacht werden können (z.B. Kopierer defekt o.ä.)? Kann ich die Originale gegen eine Art Quittung an den weiterbehandelnden Kollegen schicken, der dann zu einer Rücksendung verpflichtet ist?? Oder welche andere Alternative können Sie mir vorschlagen?
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort!
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich hat jeder Patient das Recht auf Herausgabe der Unterlagen. Sie sind zur Herausgabe verpflichtet, ggf. gegen Kostenerstattung. Die Ärztekammern empfehlen, Originalunterlagen nicht an Patienten herauszugeben. Sollte beispielsweise der Kopierer defekt sein, so würde ich persönlich Ihnen empfehlen, für Abhilfe zu sorgen und in der Zwischenzeit die Kopien anderweitig selbst anfertigen zu lassen. Eine Übersendung der Unterlagen an einen anderen Kollegen sollten Sie nur dann vornehmen, wenn der Patient Ihnen gegenüber eingewilligt hat. Es gilt ansonsten auch den Kollegen gegenüber die Schweigepflicht.
Ggf. sollten Sie bei Ihrer Ärztekammer nachfragen, welche Vorgehensweise man dort für praktikabel hält.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani