Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Eigentumsvorbehalt muss vertraglich vereinbart sein, damit er Ihnen gegenüber wirksam ist. Es gibt den sog. weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt, in dem der Käufer (Ihr Händler) sich verpflichtet, nur unter Beibehaltung des Vorbehaltseigentums der Verkäufers (Hersteller) weiter zu veräußern. Dies müsste aber ausdrücklich mit Ihnen vereinbart sein.
Ansonsten kann man davon ausgehen, dass der Hersteller die (stillschweigende) Einwilligung zum Verkauf gegeben hat, da es offensichtlich war, dass Ihr Händler das Fahrzeug weiter verkaufen würde. dann kann man davon ausgehen, dass der Händler zum Weiterverkauf berechtigt war.
Selbst wenn man unterstellt, das der Verkauf unberechtigt erfolgt ist, so bliebe noch der gutgläubige Erwerb gem. § 932 BGB
. Hiernach können Sie auch vom Nichtberechtigten das Eigentum erwerben, wenn Sie gutgläubig waren. Hinsichtlich eines möglichen Eigentumsvorbehalts ist die Rechtsprechung allerdings in Einzelfällen vorsichtig: Man hat argumentiert, dass Eigentumsvorbehalt durchaus üblich sein KANN und daher keine Gutgläubigkeit mehr vorliegen kann.
Beim Gebrauchtwagen nimmt die Rechtsprechung dann Bösgläubigkeit an, wenn Sie nicht in den KfZ-Brief geschaut haben und der Verkäufer darin als Eigentümer aufgeführt wurde (BGH NJW 2226).
Je nachdem, wie die Situation an Hand der tatsächlichen Geschehnisse (was hier online leider nicht abschließend möglich ist) haben Sie gegen den neuen Besitzer als Eigentümer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB
. Sofern sich noch um einen Gegenstand in der Insolvenz handelt sollten Sie ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
. Hiermit können Sie, wegen eigenem Eigentum, die Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse geltend machen.
Je nach Situation steht Ihnen u. U. ein Recht auf Ersatzaussonderung zu, § 48 InsO
:
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
Ich kann Ihnen nur dringend raten, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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