Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Voraussetzungen für die Befreiung vom Zivildienst werden in § 10 ZDG bestimmt. Zudem sieht das Gesetz in § 11 ZDG in bestimmten fällen die Zurückstellung vom Zivildienst vor. Eine Zurückstellung soll u.a. dann erfolgen, wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
In Ihrem Fall ist problematisch, dass Sie den Ausbildungsvertrag erst am heutigen Tage abgeschlossen haben und zudem bereits eine Ausbildung absolviert haben. Der Abschluss eines weiteren Ausbildungsvertrages dürfte die Rechtslage nicht ändern, da dieser noch nicht abgeschlossen ist, Sie jedoch bereits zum Zivildienst herangezogen wurden.
Sollten Sie den Zivildienst nicht antreten, so droht Ihnen eine empfindliche Freiheitsstrafe. Das Fernbleiben oder die Dienstflucht können mit mehreren Jahren Gefängnis geahndet werden. Hiervon ist Ihnen somit dringend abzuraten. Da Sie das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, kommt eine Jugendstrafe nicht mehr in Betracht. Einen Antrag auf Nachmusterung können Sie stellen, wenn seit Rechtskraft des letzten Musterungsbescheides sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat.
Da Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bietet sich jedoch noch eine andere Alternative: Gem. § 14 ZDG werden Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. angezogen wird. Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten. Das gilt allerdings nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Eine solche Verpflichtung, die ein jährliches Volumen von ca. 200 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit erfasst, können Sie u.a. beim THW, der Feuerwehr oder dem DRK eingehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/133981
Fax.: 0211/324021
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