Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Nein, es ist nicht korrekt, wenn Eigentümer bei der Erfassung des Verbrauchs nicht mitwirken und dann auch noch Vorteile erlangen.
Hierzu hat das BayObLG ( B. v. 22.04.1999, 2 Z BR 41/99
) beschlossen, dass Wohnungseigentümer, die schuldhaft die Durchführung der unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Verwaltung gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung einer korrekten Wärmeerfassung unterlassen, einem anderen Wohnungseigentümer gegenüber, dessen abgerechnete Heizkosten sich dadurch erhöhen, schadensersatzpflichtig sind.
Insofern war es die Pflicht der beiden Eigentümer, eine ordnungsgemäße Ablesung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Sie können hier Ihre zuviel gezahlten Heizkosten im Rahmen des Schadenersatzanspruches von den beiden Wohnungseigentümern ersetzt verlangen.
Des weiteren sollten Sie gegenüber der ISTA auf Wiederumstellung des Abrechnungsschlüssels 30:70 bestehen und eine Neuberechnung fordern, da die Abrechnungen für 2 Wohnungen schließlich korrekt vorlagen.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Guten Tag Frau Schöpper,
mit dem einen Eigentümer der nicht abgelesen wurde hatte ich Kontakt aufgenommen. Er sagt er hätte auch Nachteile durch die Abrechnung nach Wohnfläche. Die Information über die Ablesung sei zudem unzureichend erfolgt. Der Termin wurde wohl nur durch Aushang bekannt gegeben, ein Nachtermin war noch in der gleichen Woche. In dieser Zeit war der Miteigentümer im Urlaub.
Nach meiner Einschätzung stimmen die Angaben des anderen Miteigentümers.
Ich sehe ein Versäumnis der ISTA, die schlicht und ergreifend die Ablesung nicht "ernst genommen" hat. Zudem hat wohl auch der Verwalter die ISTA nicht korrekt überwacht.
Nach meinem Verständnis hätte eine korrekte Verwaltung zu einer korrekten Abrechnung oder zumindest wenn es letztendlich an einem fehlenden Mitwirkungswillen der anderen Miteigentümer liegen würde zu der Feststellung dieser fehlenden Bereitschaft führen müssen.
So weiß ich jetzt nicht: Klage ich gegen die ISTA (die nicht mein Vertragspartner ist)? Gegen den Verwalter (das Ergebnis der ISTA hätte überwachen und mir frühzeitig mitgeteilt werden müssen, er ist bzgl. ordentlicher Verwaltung ja auch mein Vertragspartner)? Eine Klage gegen die Miteigentümer halte ich für aussichtslos, da ihnen so wie die Ablesung erfolgt ist (bzw. nicht erfolgt ist) nach meinem Verständnis kein Versäumnis vorgeworfen werden kann.
Der Verwalter zeigt sich übrigens was die Klärung angeht liegt es an ihm oder an der ISTA (nachdem der Verwaltervertrag nicht verlängert wurde) unkooperativ.
Freundliche Grüße
S.D.
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Sie können hier zunächst nicht gegen die ISTA direkt vorgehen, wenn diese nicht Ihr Vertragspartner ist.
Hier käme dann eine Klage gegen die Verwaltung in Betracht, da diese den Pflichten aus dem Verwaltervertrag nicht oder nur ungenügend nachgekommen ist.
Gerne stehe ich Ihnen für die weitere Interessenvertretung im Rahmen der Mandatserteilung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net