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Heizkostenverteilung der Eigentümergemeinschaft nach Wohnfläche

29. August 2008 15:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bewohne seit Ende 2006 eine selbstgenutzte Eigentumswohnung.

Mit dieser Wohnung sind drei weitere an eine gemeinsame Heizungsanlage (incl. Warmwasser) angeschlossen. Als Verteilungsschlüssel sind 30:70% gewählt, meine Wohnung ist die größte und hat an der Gesamtwohnfläche rd. 35% Anteil.

Für das Jahr 2007 war ich ausgesprochen sparsam, der Verbrauch des Vorjahres für meine Wohnung lag bei über 6.000 kWh, der aktuelle deutlich unter der Hälfte. Dies liegt wohl auch daran, dass ich die Wohnung alleine nutze und 1,5 Zimmer so gut wie nicht beheize. (Zuvor wurde die Wohnung von einem Paar bewohnt).

Die Abrechnung der ISTA wurde zunächst entsprechend der Aufteilung 30:70 erstellt, nachdem aber bei zwei Wohnungen der Verbrauch geschätzt werden musste, wird nun nach Wohnfläche abgerechnet (mehr als 25% mussten geschätzt werden).

In der Konsequenz bedeutet das für mich Mehrkosten von ca. 500,-- EUR. Meine Gesamtrechnung liegt nun trotz der drastischen Einsparung etwa auf Vorjahresniveau. Für meine Wohnung liegen die Ablesewerte korrekt vor.

Ist es tatsächlich korrekt, dass Eigentümer die nicht an der korrekten Erfassung des Verbraus mitwirken hier Vorteile quasi auf meine Kosten erlangen? Kann ich eine Ablesung aller Wohnungen und eine Neuabrechnung von Anfang 2007 bis heute fordern? Stehen mir vielleicht Schadenersatzansprüche gegen die Miteigentümer zu wegen denen nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden konnte?

Danke und Grüße

29. August 2008 | 20:04

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte.

Nein, es ist nicht korrekt, wenn Eigentümer bei der Erfassung des Verbrauchs nicht mitwirken und dann auch noch Vorteile erlangen.
Hierzu hat das BayObLG ( B. v. 22.04.1999, 2 Z BR 41/99 ) beschlossen, dass Wohnungseigentümer, die schuldhaft die Durchführung der unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Verwaltung gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung einer korrekten Wärmeerfassung unterlassen, einem anderen Wohnungseigentümer gegenüber, dessen abgerechnete Heizkosten sich dadurch erhöhen, schadensersatzpflichtig sind.

Insofern war es die Pflicht der beiden Eigentümer, eine ordnungsgemäße Ablesung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Sie können hier Ihre zuviel gezahlten Heizkosten im Rahmen des Schadenersatzanspruches von den beiden Wohnungseigentümern ersetzt verlangen.
Des weiteren sollten Sie gegenüber der ISTA auf Wiederumstellung des Abrechnungsschlüssels 30:70 bestehen und eine Neuberechnung fordern, da die Abrechnungen für 2 Wohnungen schließlich korrekt vorlagen.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.

Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2008 | 19:40

Guten Tag Frau Schöpper,

mit dem einen Eigentümer der nicht abgelesen wurde hatte ich Kontakt aufgenommen. Er sagt er hätte auch Nachteile durch die Abrechnung nach Wohnfläche. Die Information über die Ablesung sei zudem unzureichend erfolgt. Der Termin wurde wohl nur durch Aushang bekannt gegeben, ein Nachtermin war noch in der gleichen Woche. In dieser Zeit war der Miteigentümer im Urlaub.
Nach meiner Einschätzung stimmen die Angaben des anderen Miteigentümers.
Ich sehe ein Versäumnis der ISTA, die schlicht und ergreifend die Ablesung nicht "ernst genommen" hat. Zudem hat wohl auch der Verwalter die ISTA nicht korrekt überwacht.
Nach meinem Verständnis hätte eine korrekte Verwaltung zu einer korrekten Abrechnung oder zumindest wenn es letztendlich an einem fehlenden Mitwirkungswillen der anderen Miteigentümer liegen würde zu der Feststellung dieser fehlenden Bereitschaft führen müssen.

So weiß ich jetzt nicht: Klage ich gegen die ISTA (die nicht mein Vertragspartner ist)? Gegen den Verwalter (das Ergebnis der ISTA hätte überwachen und mir frühzeitig mitgeteilt werden müssen, er ist bzgl. ordentlicher Verwaltung ja auch mein Vertragspartner)? Eine Klage gegen die Miteigentümer halte ich für aussichtslos, da ihnen so wie die Ablesung erfolgt ist (bzw. nicht erfolgt ist) nach meinem Verständnis kein Versäumnis vorgeworfen werden kann.

Der Verwalter zeigt sich übrigens was die Klärung angeht liegt es an ihm oder an der ISTA (nachdem der Verwaltervertrag nicht verlängert wurde) unkooperativ.

Freundliche Grüße
S.D.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2008 | 14:09

Sehr geehrter Ratsuchender!

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.

Sie können hier zunächst nicht gegen die ISTA direkt vorgehen, wenn diese nicht Ihr Vertragspartner ist.
Hier käme dann eine Klage gegen die Verwaltung in Betracht, da diese den Pflichten aus dem Verwaltervertrag nicht oder nur ungenügend nachgekommen ist.

Gerne stehe ich Ihnen für die weitere Interessenvertretung im Rahmen der Mandatserteilung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.


Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


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