Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage, ob Sie zahlen müssen, wie folgt beantworten.
Leider kann ich anhand eines Nachzahlungsbetrages nicht einschätzen, ob die Vorgaben von § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Heizkostenverordnung eingehalten wurde.
Es darf nicht einfach "Pi mal Daumen" geschätzt werden.
§ 9a Abs. 1 und Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizKV):
"(1) Kann der anteilige Wärme-[...]verbrauch [...] für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls [...] nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn[...]fläche [...] 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn[...]fläche [...], sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 [...] der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben [Quadratmeter] zu verteilen."
Bitte teilen Sie mit, wie hoch der Verbauch war, als die Zähler noch nicht kaputt waren und um welchen (geschätzten) Verbrauch es aktuell absolut geht und letztes jahr ging.
Die Heizkostenabrechnung muss daraufhin kontrolliert werden, ob § 9a HeizKV eingehalten wurde, also Zugrundlegen eines vergleichbaren Zeitraums (also Vorjahr oder Vorvorjahr), oder vergleichbarer Räume oder des Durchschnittsverbrauch des gesamten Gebäudes.
Sind nur die Zähler Ihrer Wohnung betroffen?
Hat der Vermieter sich nicht an § 9a HeizKV gehalten, sollten Sie der Abrechnung widersprechen und eine ordnungsgemäße Abrechnung fordern und solange den Nachzahlungsbetrag zurückbehalten.
Darüber hinaus ist § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV zu beachten:
"Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme [...] entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen."
Sie dürfen von den - richtig angesetzten nicht durch Messung ermittelten - Kosten pauschal 15 % abziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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Es gibt nur diese beiden Abrechnungen da ich erst zwei Jahre dort wohne. Das gesamte Haus hat ca. 350 qm Wohnfläche bei 8 Parteien. Meines Wissens nach sind keine anderen Wohnungen betroffen. Die Zähler scheinen schon bei Einzug kaputt gewesen zu sein.
Meine Frage war ja ob er zwei Jahre in Folge schätzen darf und ob er nicht schon beim ersten Jahr hätte merken müssen das die Zähler nicht funktionieren. Danke
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch ein zweites Jahr zu "schätzen".
Es dürfen für die Schätzung die Werte einer vergleichbaren Wohnung herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt