Sehr geehrter Fragesteller,
diese Antwort wird Ihnen und ihrer zukünftigen Ehefrau so leider nicht gefallen.
Auf die Frage zur Türkei gehe ich am Ende der Antwort ein. Das Problem ist hier etwa Anderes und das würde vermutlich nicht durch eine Eheschließung in einem Drittstaat wie der Türkei oder Dänemark behoben:
Gem. Art. 1060 ZGB-Iran benötigt jede Frau, die die iranische Staatsbürgerschaft hat, zu einer wirksamen Eheschließung mit einem Mann, der nicht die iranische Staatsbürgerschaft hat, der Zustimmung des iranischen Innenministeriums. Das gilt unabhängig von etwaigen Zustimmungs-erfordernissen des Vaters der Ehefrau aufgrund der auf Sie anzuwendenden iranischen Teilrechtsordnung. Das gilt gem. Art. 8 Abs.2 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens v. 17.Feb. 2927, der aus deutscher Sicht auch für den heutigen, iranischen Staat fort gilt, auch im Verhältnis zu Deutschland (Bekanntmachung über deutsch-iranische Vorkriegsverträge v.15. August 1955).
Auch die deutschen Behörden können hier auf der Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass diese Ehe dem iranischen Heimatrecht der Ehefrau nicht widerspricht, bestehen (§ 1309 BGB
). Das ist hier auch das Problem jeder "Drittlandslösung", ob nun in der Türkei oder Dänemark.
Das mag hier auch der Grund sein, warum das Visum versagt wurde, weil die deutsche Botschaft in einem Merkblatt ausdrücklich auf diese Thematik hinweist.
Dieses Niederlassungsabkommen von 1929 verdrängt aus deutscher Sicht auch die ansonsten geltenden Regeln des EGBGB, da es ein vorrangiger, völkerrechtlicher Vertrag ist (Art. 3 Ziff. 2 EGBGB
und BGH-Beschluss vom 6. Juli 2005, Az XII ZB 50/03
).
Deutsche Verwaltungsgerichte halten die Regelung des Art. 1060 ZGB Iran zwar sogar für menschen-rechtswidrig und „kraß" diskrimieriernd, sehen in ihr für sich genommen aber keinen aus-reichenden Grund, um in Deutschland aufgrund politscher Verfolgung erfolgreich Asyl zu beantragen. Es fehlt einfach an der eigentlichen „politischen Verfolgung": Es wird offen jede Frau, die Iranerin ist, diskriminiert und die einen Nicht-Iraner heiraten will und das unabhängig von deren politischen Ansichten (Hess. VGH, Beschluss v. 2. Mai 2006, Az. 11 ZU 795/06.A).
Nach der Lektüre der Entscheidung des VGH-Hess. ist die wahrscheinlichste Reaktion der iranischen Behörden auf eine Eheschließung mit einem Ausländer in einem Drittland übrigens einfach die, zumindest ein Heiratsverbot auszusprechen.
Man könnte jetzt daraus, folgern, dass aus deutscher Sicht eine ohne Zustimmung des iranischen Innenministeriums geschlossene Ehe trotzdem wirksam ist, da die Regelung des Art. 1060 ZGB-Iran gegen das deutsche ordre public verstößt (Art. 6 EGBGB
und BGH aa.O zur Öffnung des EGBGB gegenüber dem Staatsvertrag für das ordre public). Ich habe nur leider keine Entscheidung eines deutschen Gerichts gefunden, die diese Thematik anspricht und in Ihrem Sinne entscheidet. Eher im Gegenteil: Dass die deutsche Botschaft ausdrücklich auf Art 1060 ZGB in einem Merkblatt hinweist, spricht nicht unbedingt dafür, dass der deutsche Staat sich über diese Frage mit dem anderen auseinander setzen möchte.
Was man hier unbedingt vermeiden muss, ist das Entstehen einer sogenannte „hinkenden Ehe". Das ist eine Ehe, die nur nach dem Recht eines Staates wirksam ist, nach dem Recht eines anderen Staates aber nicht. Das führt zu einer kaum übersehbaren Menge an Folgeproblemen (z.B. BVerfG v. 30 Nov. 1982,Az. BvR 818/81 „Witwenrente") und betrifft auch zu-künftige Nachkommen. Bestimme Formfehler bei der Eheschließung können aber geheilt werden, wenn die Ehe real zehn Jahre besteht (§ 1310 BGB
).
Außerdem sollten Sie unbedingt eine Form von Ehevertrag abschließen, wenn denn die Ausreise und die Eheschließung irgendwann einmal geklärt sind.
Nun zur Türkei: Auf der Homepage des türkischen Innenministerium findet sich Ihre eigentliche Frage betreffend das Nachfolgende: „…Türkiye’de bir Türk vatandaşı ile bir yabancı veya aynı devlet vatandaşı olmayan iki yabancı ancak yetkili Türk evlendirme memuru önünde evlenebilirler. Aynı devlet vatandaşı olan iki yabancı kendi milli kanunu yetki vermiş olduğu takdirde, o devletin Türkiye’deki temsilcilikleri önünde evlenme yapabilecekleri gibi, Türk makamları önünde de evlenebilirler. Yabancıların evlenme isteklerine dair müracaatları evlendirme memurluğunca kabul edilirse ve Evlendirme Yönetmeliğinin Türk vatandaşlarının evlenmeleri hakkındaki hükümleri yabancılar için de uygulanır." Unverbindliche Ad-Hoc-Übersetzung: „In der Türkei können Türkische Staatsbürger mit einer/einem Ausländer (Nicht-Staatsbürger) oder Personen, die nicht die gleiche Staatsbürgerschaft besitzen - (Anmerkung: wobei nicht ausdrücklich steht dass einer Türke sein muss) vor verantwortlichen türkischen Standesbeamten heiraten. Staatsbürger desselben Landes können nach ihrem nationalen Recht in den Vertretungen ihres Landes in der Türkei heiraten; dies gilt auch vor türkischen Behörden(die zur Eheschließung befugt sind)."
Das klingt alles so, als ob auch die türkischen Behörden hier auf der Einhaltung von Art. 1060 ZGB-Iran bestehen würden, weil hier auch auf das Heimrecht der Eheschließenden verwiesen wird.
Abschließend: Ich möchte Sie ja zu nichts Falschem ermuntern, aber ich fürchte sehr, dass das hier eines der Probleme ist, die mit den Mitteln des Rechts vorbeugend kaum lösbar sind. Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen per E-Mail eine paar deutsch-iranische Anwälte/innen nennen, die den Sachverhalt vielleicht besser in eine legale Richtung entwickeln helfen können, als mir das möglich ist, schon weil ich kein Farsi kann. Das würde auch weitere Kosten abrufen.
Hier würde Ihnen noch eine kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
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