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Heimwechsel eines älteren Menschen

| 5. Januar 2015 09:20 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine ca. 90 jährige Mutter musste aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig von einem Wohnstift in ein Pflegeheim (vollstationär, da nach Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer allg. Entzündung kurzfristig bettlägerig geworden) umziehen.

Müssen in diesem Fall die Kündigungsfristen eingehalten werden?
Der Wohnsitftsvertrag regelt die ordentliche Kündigung per 3. d. lfd. Monats zum Monatsende.

Lt. Wohnstift trifft SGB XI, § 87a Abs. 1 nicht zu, da der Wohnstift kein Pflegeheim ist.
Ebenso sei Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB, § 543 Abs. 1 nicht relevant, da die Kündigungsumstände nicht überwiegend in der Person oder dem Risikobereich des Vermieters liegen.

Mit freundlichen Grüßen

5. Januar 2015 | 10:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darstellung handelt es sich um einen Vertrag mit dem Wohnstift, der überwiegend die Wohnraumüberlassung zum Vertragsinhalt hat. Daneben dürften allgemeine Unterstützungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste zum Vertrag gehören.

Damit werden dann aber eben nicht Pflegeleistungen geschuldet.

Nach Ihrer Darstellung ist durch den Gesundheitszustand der Umzug in eine Pflegeeinrichtung erforderlich geworden.

Dieser Umstand, sofern meine Annahme der vertraglichen Regelungen zutreffend ist, rechtfertigt hingegen keine fristlose Kündigung, sofern im Vertrag kein Sonderkündigungsrecht vereinbart ist.

Als wichtiger Grund für eine Kündigung ist nicht die Tatsahe anzusehen, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nun an der weiteren Nutzung im Wohnstift gehindert ist.

Dieses entspricht auch den Kündigungsmöglichkeiten im Mietrecht. Auch im Falle einer gemieteten Wohnung kann das Mietverhältnis nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter oder die Mieterin in ein Pflegeheim müssen.

Die Kündigungsfristen im genannten Wohnstiftvertrag sind nicht zu beanstanden.

Sie sollten aber darauf hinweisen, dass eine weitere Entgeltzahlung entfällt, wenn die Wohnung zwischenzeitlich dann anderweitig vergeben worden ist. Der Wohnstift ist nicht berechtigt, das Entgelt doppelt zu erhalten.

Die Kündigungsfristen sind daher einzuhalten. Eine Entgeltzahlung könnte aber entfallen, wenn die Wohnung anderweitig vergeben wurde.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 5. Januar 2015 | 11:16

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