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Hecken- und Baumhöhe - Verjährung?

2. März 2015 11:14 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Laurentius,
ich habe folgende Frage an Sie.
Seit 1986 habe ich eine Hecke und Bäume auf meinem Grundstück zum Nachbarsgrundstück gepflanzt. Hecke und Bäume stehen zu seiner Garageneinfahrt.
Die Hecke hat zurzeit eine Höhe von 2,80 m. Die Bäume haben eine Höhe von 4,50 m.
Der gegenüber wohnende Nachbar hat seit letztem Jahr ständig auf mich „angemeckert", dass ich meine Hecke und Bäume runterschneiden muss.
Im Jahr 2013 hat er – ohne Absprache – mit uns, den Auftrag an einen Gärtner erteilt, dass unsere Hecken und Bäume runtergeschnitten werden.
Mitte Dezember 2014 habe ich von Ihm einen Anwaltsbrief erhalten, dass ich die Hecke und Bäume bis zum 15.01.2015 auf die vorgeschriebene Höhe (2m Hecke / 4m Bäume) zu reduzieren habe.
Ich war überrascht, da wir Ende letzten Jahres uns verständigt haben, die Hecke und Bäume entsprechend in Form zu bringen.
Meine Frage ist, muss ich die Hecke auf 2,00 m und die Bäume auf 4,00 m reduzieren?
Am Dienstag, den 24.02.2015 habe ich meine Hecke, die über die Grenze hinweg gewachsen war, von einer Fachfirma um die Hälfte von der Breite zurückschneiden lassen. Im Ergebnis ist die Hecke jetzt vom der Grundstücksgrenze auf 0,5 Meter zurückgeschnitten.
Meine Frage ist, wie sieht die Rechtslage aus?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Information.
Freundliche Grüße

2. März 2015 | 12:20

Antwort

von


(2333)
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Vorab sei zunächst darauf hingewiesen, dass Ihr Nachbar von Ihnen nicht verlangen kann, die Pflanzen zu entfernen. Hier findet die Vorschrift des § 47 Nachbarrechtsgesetz NW Anwendung. Danach verjährt der Beseitigungsanspruch in sechs Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung.


2.

Soweit hier zur Grenze eine Hecke gepflanzt ist, spricht man von einer so genannten Einfriedung. Welche Höhe diese Einfriedung, also die Hecke, maximal haben darf, ergibt sich aus dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aber nicht. Das Gesetz (§ 35 Nachbarrechtsgesetz NW) geht von der Ortsüblichkeit aus. Ortsüblich ist eine Einfriedung dann, wenn man vergleichbare Einfriedungen in mittelbarer oder unmittelbarer Umgebung findet.

Für Sie bedeutet das, dass Sie zunächst feststellen müssten, wie hoch im weiteren Umfeld vergleichbare Hecken auf anderen Grundstücksgrenzen sind. Eine Höhe von 2 m ist durchaus üblich und auch angemessen. Etwas anderes gilt dann, wenn es derartige Hecken im weiteren örtlichen Bereich Ihres Grundstücks, die Ihrer Pflanzung ähnlich sind, nicht gibt. In diesem Fall kann eine Höhe von 1,20 m als maximale Höhe anzusetzen sein.

Das wird im einzelnen aber von der Art der Bepflanzung abhängen und auch davon, wie lange Ihre Pflanzen, die eine Hecke bilden, bereits in einer bestimmten Höhe, das dürften bei Ihnen 2,80 m sein, stehen.

Da ich die Örtlichkeiten Ihrer Heimatgemeinde nicht kenne und deshalb zur Ortsüblichkeit nichts sagen kann, tendiere ich dazu, dass eine Höhe von 2 m, was die Hecke angeht, nicht beanstandet bewerten könnte.


3.

Bezüglich der Bäume gilt diese Höhe nicht zwingend. Entsprechend der Art der Bäume ist eine Höhe von 4,5 m nicht zu beanstanden. Dass der Nachbar gegebenenfalls Äste, die auf sein Grundstück herüberreichen, entfernen kann, ist eine andere Frage.

Die Reduzierung der Höhe der Bäume auf 4 m halte ich nicht für zwingend. So liegt keine Einfriedung vor wie bei der Hecke, vielmehr handelt es sich um einzeln stehende Bäume.


4.

Vor diesem Hintergrund könnte eine Einigung mit dem Nachbarn zur Vermeidung eines Rechtsstreits dahingehend lauten, dass man sich bezüglich der Höhe der Hecke auf 2 m verständigt und hinsichtlich der Bäume 4,50 m als Richtschnur nimmt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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