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Hecken Höhe nach Eigentümerwechsel

| 26. August 2021 14:17 |
Preis: 50,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Philipp Vestweber

Guten Tag.
Zum Fall:
Ich habe vor kurzem das Haus meiner Eltern übernommen und bin seit ein paar Wochen neuer Eigentümer.

Meine Eltern, also die ehemaligen Eigentümer, haben sich mit den Nachbarn schriftlich über die Hecken Höhe von 1.80m geeinigt. Zu beachten ist, dass die Hecke den Nachbarn gehört. Mir ist diese jedoch viel zu hoch und möchte diese nach dem Landesbaurecht in Schleswig-Holstein auf die Höhe von 1.20m gestutzt haben, weil die enorme Schattenwirkung stört.

Muss ich mich als neuer Eigentümer an die damalige schriftliche Einigung halten? Oder kann ich durchaus auf mein Recht auf Rückschnitt beharren?

Mit freundlichen Grüßen
H. Kölln

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Das Ihre Eltern mit dem Nachbarn einen Vertrag geschlossen haben, wirkt im Grundsatz nur zwischen diesen beiden Parteien. Der schuldrechtliche Vertrag bindet Sie als Einzelrechtsnachfolger nicht.

Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn diese schuldrechtliche Vereinbarung als Grunddienstbarkeit eingetragen wäre oder eine Vertragsübernahme bestanden hätte. Ich gehe von beiden nicht aus.



Aber dennoch könnten Sie im Zweifel keinen Anspruch auf den gewollten Rückschnitt haben.
Entscheidend für die Frage, ob ein Recht auf Rückschnitt besteht, ist hier das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig- Holstein (NachbG).

Zum einen kommt es bei der Höhe der Hecke auf den Abstand zur Grenze an. Dazu regelt § 37 Abs. 1 NachbG das Bäume, Sträucher und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten haben, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.

Vereinfacht gesagt würde dies bedeuten, dass bei einer Heckenhöhe von 1,80m ein Grenzabstand von 0,60m einzuhalten wäre. Der Abstand ist derjenige, welcher am nächsten zur Grenze ist (also nicht unbedingt der Stamm, sondern durchaus auch Äste etc.).


Daneben müsste aber auch noch § 40 NachbG beachtet werden. Nach Absatz 1 NachbG wäre der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.

Wenn also die Hecke schon seit mehr als 3 Jahre dort mit einer Höhe von 1,80m steht, dann hätten Sie keinen Anspruch auf einen Rückschnitt auf die Höhe von 1,20m. Die Geltendmachung dieses Anspruchs hätten Ihre Eltern geltend machen müssen, was diese logischerweise aufgrund der Duldung, bzw. des Vertrages nicht gemacht hatten.

Als Nachfolger ist der nicht geltend gemachte Anspruch in der entsprechenden Zeit für den Nachfolger bindend und "verjährt" (vgl. BGH, Urteil vom 23. 2. 1973 - V ZR 109/71 in NJW 1973, 703, beck-online; OLG Saarbrücken Urt. v. 23.8.2007 – 8 U 385/06, BeckRS 2007, 16149, beck-online).



Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die Hecke auf Ihr Grundstück ragen würde, dann müssten zumindest die überragenden Äste beseitigt werden.




Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.

Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen

Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-

Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2021 | 16:15

Guten Tag Herr Vestweber.
Vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort!

Die Hecke wurde 2019 gepflanzt, die Vereinbarung wurde ebenfalls vor einem Schiedsmann im selbigen Jahr unterzeichnet.
Eine Grunddienstbarkeit besteht nicht.
Abstand Hecke 30cm zur Grundstücksgrenze.

So wie ich es verstanden habe, habe ich somit die Möglichkeit auf Rückschnitt (Höhe 1.2m), weil zum einen die Vereinbarung für mich als neuer Eigentümer nicht verbindlich ist, zum anderen durch den geringen Abstand zur Grundstücksgrenze.
Ist diese Annahme korrekt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2021 | 17:08

Wenn Sie auch noch Einzelrechtsnachfolger sind, dann wäre es genauso, wie von Ihnen zusammengefasst und Sie hätten ein Recht auf Rückschnitt bis zu der landesgesetzlichen Höhe von 1,20m.

Viele Grüße

Ergänzung vom Anwalt 26. August 2021 | 17:19

Ergänzend würde ich gerne noch hinzufügen, dass eine sachliche Klärung mit dem Nachbarn immer vorzuziehen ist.


Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist immer gut.
Fatal wäre eine Art rechtliches 'Ping-Pong-Spiel' .

Auch wundert mich es ein bisschen, dass die Vereinbarung vor einer Schiedsperson getroffen wurde. Sie sollten vielleicht nochmals nachforschen, ob hier ein Kompromiss mit einer anderen Sache eingegangen worden ist.



Bewertung des Fragestellers 26. August 2021 | 20:34

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