Sehr geehrter Fragesteller,
die Lösung Ihres Problems lässt sich aus § 37 Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein ableiten. Hiernach ist ein Grenzabstand von Hecken von über 1,20 m Höhe von mindestens einem Drittel der Höhe einzuhalten.
Will Ihr Nachbar also eine Hecke von 2,20 m Hohe anwachsen lassen, muss er hierfür einen Grenzabstand von ca. 80 cm einhalten.
D. h. in Ihrem Fall: Ihr Nachbar muss die Hecke entweder auf 90 cm herunterschneiden oder diese so umpflanzen, dass ein Abstand in Höhe eines Drittels der angestrebten Größe zu Ihrem Grundstück eingehalten wird. Schneidet Ihr Nachbar die Koniferen auf 90 cm herunter und ragen diese immer noch in Ihr Grundstück, können Sie die Beseitigung auch nach § 1004 BGB
verlangen.
Dieser Anspruch ist auch nicht durch § 39 NachbarRG ausgeschlossen, da die Koniferen die Einzäunung überragen und auch nicht auf der Grenzlinie als Einfriedung errichtet worden sind. Bitte beachten Sie dringend die maßgebliche Frist des § 40 NachbarRG von zwei Jahren zur Durchsetzung des Anspruchs.
Ihren Anspruch können Sie außergerichtlich durch Fristsetzung verlangen und bei Verweigerung nach Fristablauf durch Klage beim Amtsgericht durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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Grenzabstände für Anpflanzungen
§ 37
Grenzabstände
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
(2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 24 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden.
§ 39
Ausnahmen
§ 37 gilt nicht für
Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;
Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.
§ 40
Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
Diese Antwort ist vom 24.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Johlige,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Gem.§ 40 muß im zweiten
darauffolgenden Jahr Klage auf Rückschnitt erhoben werden, wenn
die Grenzabstände nicht eingehalten werden. Die Konifärenhecke
wurde aber bereits in 2003 mit 30cm Abstand gepflanzt und hat
im Jahre 2004 bereits die gesetzlich vorgeschriebene Höhe überschritten. Wir haben damals keinen Einspruch eingelegt.Gilt
in diesem Fall immer noch die zweijährige Einspruchsfrist und
wir können einen Rückschnitt notfalls einklagen?
Mit freundlichen Grüßen
Wenn das so ist, sähe es in der Tat schlecht aus. In diesem Fall können Sie allerdings das Hinüberwuchern auf Ihr Grundstück nach § 1004 BGB
unterbinden. Sie müssen unabhängig vom Nachbarrecht jedenfalls keine Beeinträchtigungen Ihres Grundstücks hinnehmen.
Ich würde mich außerdem aber auf den Standpunkt stellen, dass durch den Rückschnitt 2005 durch Ihren Nachbarn wenigstens die Heckenhöhe von 170 cm anerkannt worden ist. Auch insofern könnten Sie den Rückschnitt aus meiner Sicht wenigstens auf diese Höhe verlangen. Wenn ich das richtig verstanden habe, hat Ihr Nachbar das ja wohl auch schriftlich anerkannt.