Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Eigenbedarfskündigung ist gemäß § 573 Absatz 2 Nr.2 BGB gerechtfertigt, wenn "der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt"
Voraussetzung ist daher, dass der Vermieter selbst (oder eine andere begünstigte Person) die Wohnung nutzen will und der Vermieter dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat (BGH WuM 2019, 385). Im Übrigen unterliegen die vom Vermieter geltend gemachten Interessen lediglich einer Plausibilitätskontrolle, die willkürliche Interessen ausschließt. Entscheidend ist dabei, ob die gekündigte Wohnung geeignet ist, die zulässigen Interessen des Vermieters zu erfüllen.
Unproblematisch begründet der Wunsch des Vermieters selbst zur Verbesserung seiner Wohnverhältnisse einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund, z.B. wenn die bisherige Wohnung des Vermieters zu groß ist (LG Frankfurt a. M. WuM 1990, 347; AG Gelsenkirchen-Buer ZMR 1993, 285).
Der von Ihnen geäußerte Wunsch, das nach Wegzug der Kinder zu groß gewordene Haus zu verkaufen und in die kleinere Wohnung in der gleichen Stadt zu ziehen, erfüllt daher unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien aus meiner Sicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Eigenbedarfskündigung. Auf alternative ETW, die in anderen Städten liegen, brauchen Sie dabei nicht auszuweichen, wenn Sie eine gewisse Ortsgebundenheit vorweisen können. Hiervon ist auszugehen, wenn Sie seit längerer Zeit in dieser Stadt wohnen.
Für die konkrete Umsetzung der Kündigung sollten Sie aber einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort beauftragen, um formale Fehler auszuschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Mai 2023
|
12:21
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking