Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch gegen die Beinahe-Verkäuferin aus der sogenannten "culpa in contrahendo".
Hierfür spricht insbesondere, daß der Vertrag bereits aufgesetzt war und ein Kompromiß ausgearbeitet vorlag.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, warum die Gegenseite den Notartermin absagte (Soweit das Ihnen bekannt ist).
Bitte benutzen Sie hierzu und bei sonstigem Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Lt. Aussage des Maklers hätte Sie sich unter Druck gesetzt gefühlt, ich habe aber seit unserem zweiten Treffen kein Wort mehr mit der Dame gesprochen, dass ist alles über den Makler gelaufen (meiner Meinung und der des Maklers kann keiner bestätigen, dass wir Sie unter gesetzt hätten).
Heißt das "Grundsätzlich" von Ihnen, dass unsere Forderungen (Kredit u. Notarkosten) recht problemlos eingefordert werden können oder müssen wir mit großen Problemen rechnen?
Einen schönen Abend noch.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Informationen und die Nachfrage!
Solange die Gegenseite das "unter-Druck-setzen" nicht beweisen kann, ist es unerheblich.
Das "grundsätzlich" ist Juristenslang, ich bitte um Entschuldigung, daß dieser Rückfall passierte. Es soll bedeuten, daß der Anspruch besteht, jedoch eventuell einige Fallstricke existieren. Deswegen auch meine Rückfrage.
In Ihrem Fall kann ich basierend auf Ihrer Darstellung keine größeren Probleme erkennen. Dennoch rate ich Ihnen, die Sache einem Kollegen zu übergeben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber