Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Frage 1:
Zunächst einmal ist zu klären, ob Sie sich auf zivilrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Weg gegen das Hausverbot wehren müssen.
Die Rechtsprechung stellt insoweit auf den Sachzusammenhang ab. War die Person, der gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen wurde, zur Beantragung einer Amtshandlung in dem öffentlichen Gebäude, so soll es sich um ein öffentlich-rechtlich zu qualifizierendes Hausverbot handeln. Wollte die Person jedoch rein private Zwecke verfolgen (sich z.B. nur aufwärmen), so wäre das Hausverbot privatrechtlich einzuordnen. Ein Hausverbot in öffentlichen Gebäuden ist im Übrigen regelmäßig dann als Annex der zu schützenden Funktionen öffentlich-rechtlich, wenn und weil es der Sicherung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Verwaltungsgebäude dient. Da Sie sich im Zusammenhang mit der Zulassung eines KfZ in dem Gebäude aufgehalten haben, neige ich zu der Ansicht, dass das Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur ist (auch wenn es mehr um den privaten Zweck des „Kennzeichenaussuchens“ ging).
Sollte das Hausverbot ferner - was aus Ihrer Anfrage nicht hervorgeht - darauf beruhen, dass man damit den ungestörten Betrieb in der Zulassungsstelle aufrechterhalten möchte, weil man „tumultartige Szenen“ befürchten könnte (schließlich unterstellt man Ihnen Böses in Bezug auf den Sachbearbeiter), dann wäre insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Diese Vermutung liegt aufgrund Ihrer Schilderungen nahe.
Das Hausverbot dürfte sich als Verwaltungsakt (vgl. § 35 VwVfG
) darstellen, da er Ihnen gegenüber die Regelung des „Nichtbetretendürfens“ enthält und von einer Behörde Ihnen als Privatperson gegenüber ausgesprochen wurde. Vor Gericht wäre daher eine Anfechtungsklage statthaft.
Dieser Anfechtungsklage muss jedoch ein Widerspruch vorausgehen, der an die das Hausverbot erteilende Behörde gerichtet ist (vgl. §§ 68ff. VwGO
). Dass die Behörde Sie auf ein Widerspruchsrecht nicht hingewiesen hat, hat lediglich zur Folge, dass die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren könnte der Weg der Anfechtungsklage gegangen werden.
Frage 2:
Eine im Gesetz geregelte Rechtsgrundlage für ein Hausverbot in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gibt es nur in wenigen Fällen.
Jedoch ist in der Zuweisung einer Verwaltungsaufgabe zugleich auch die Ermächtigung enthalten, für einen störungsfreien Dienstbetrieb in diesem Zusammenhang zu sorgen und - soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig ist - auch einzelnen Personen den Zutritt zu den dienstlich genutzten Räumen zu untersagen (vgl. OVG Münster, NWVBl. 1989, 91; VG Frankfurt a. M., NJW 1998, 1424
).
Ein Hausverbot unterliegt dann aber immer noch einem Ermessen des Befugten. Das Ihnen gegenüber ausgesprochene Hausverbot zeigt keinerlei Ermessensausübung. Alleine deshalb dürfte das Hausverbot auch inhaltlich fehlerhaft - und damit angreifbar - sein.
Gleichwohl rate ich davon ab, jetzt einfach wieder in die Zulassungsstelle zu marschieren. Sie sollten formell Widerspruch gegen das Hausverbot erheben und verlangen, dass man Ihren Widerspruch unter Angabe der tragenden Gründe entscheidet.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch zu wissen, warum die beiden Platzverweise von der Polizei ausgesprochen wurden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Erst einmal herzlichen Dank für die schnelle, sehr kompetente
und umfangreiche Antwort. Die Polizisten begründeten die Platzverweise damit,1) dass der Sachbearbeiter sich nicht traut, das Straßenverkehrsamt zu verlassen.
2.) Die Behörde ein Hausrecht hatt, und wenn die mich dort nicht haben wollten, hätte ich zu gehen.s.a Anfrage in diesem Forum
vor ein paar Tagen Überschrift Platzverweis
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Begründung der Polizisten, dass der Sachbearbeiter sich nicht vor die Tür traue, dürfte auf die Intention der Behörde, Ihnen ein Hausverbot zu erteilen, schließen lassen. Dann handelt es sich meines Erachtens um ein öffentlich-rechtliches Hausverbot, gegen das Sie wie von mir bereits dargestellt vorgehen können.
Im Übrigen würde ich mir überlegen, gegen die Platzverweise vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen