Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ich empfehle Ihnen wie bei einer Wohnungsübergabe ein Übergabeprotokoll zu fertigen und dies systematisch nach den Zimmern aufteilen und dabei evtl. Mängel notieren. Ebenso sollten die Zählerstände (Strom, Gas, Wasser etc.) abgelesen und im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Ebenso sollten Sie sich bestätigen lassen, dass Sie alle Schlüssel erhalten haben.
In wieweit eine Haftung für evtl. Mängel den Verkäufer trifft, ergibt sich in der Regel aus dem notariellen Kaufvertrag.
Sofern ein Dritter die Übergabe vornehmen soll, dann lassen Sie sich die Bevollmächtigung nachweisen.
Für den Fall, dass der Verkäufer das Übergabeprotokoll nicht unterschreiben will, so nehmen Sie zur Übergabe für einen evtl. späteren notwendigen Nachweis einen objektiven Zeugen mit zur Übergabe. Dieser sollte dann als Zeuge auf dem Übergabeprotokoll unterschreiben (mit Datum und auch Uhrzeit).
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Wie gesagt, der Verkäufer haftet nicht (" Vertrag: Eine Haftung des Verkäufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks oder des Gebäudes sowie des Kaufgegenstandes wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich.")
Für Schäden bis zu Übergabe haftet er aber doch?
Ich verstehe Sie so, dass (nur) das Protokoll die Grundlage für einen Anspruch bei einem zwischenzeitlichen Mangel sein kann.
Sofern keine weitere Klausel zur Haftung im Vertrag beinhaltet ist, dann haftet der Verkäufer gem. der zitierten Klausel nicht. Meist befindet sich jedoch noch eine Regelung für genau den Fall zwischen KV Abschluss und Übergabe an einer anderen Stelle im Vertrag bzw. eine Zustandsbeschreibung. Sofern Sie die dahingehende Prüfung des Vertrages wünschen, so wenden Sie sich im Rahmen einer Direktanfrage an mich oder per Mail.
Das Protokoll ist die bessere und kostengünstigere Variante für den Nachweis von Mängeln. Ein Nachweis durch Zeugen oder Sachverstädnige ist auch möglich.