Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihrer Sachverhaltsschilderung zu entnehmen, hat sich Schaden nicht in dem durch Ihre Hausratversicherung versicherten Objekt, sondern an anderer Stelle, außerhalb ereignet. Im Rahmen dieser in Ihrer Hausratversicherung enthaltenen sogenannten Außenversicherung sind einige Besonderheiten zu beachten. Während es ansonsten in der Regel auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt, also auch fremde sich innerhalb des versicherten Objektes befindliche (z.T. dem privaten Gebrauch dienenden) Gegenstände mitversichert sind, sind im Rahmen der Außenversicherung je nach Bedingungswerk nur die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und seiner übrigen Haushaltsmitglieder befindlichen Sachen, mitversichert. Die Eigentumsverhältnisse hat hierbei grundsätzlich der Versicherungsnehmer zu beweisen. Dies muss aber, wie der BGH beispielsweise in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 – IV ZR 341/07
ausdrücklich festgestellt hat, nicht unbedingt durch Anschaffungsbelege erfolgen. Zwar kann der Versicherer gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG
Belege vom Versicherungsnehmer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Insbesondere besteht in vielen Fällen auch die Möglichkeit, vom jeweiligen Verkäufer eine Zweitschrift der Rechnung zu erhalten. Der Eigentumsnachweis kann aber auch auf andere Weise als durch „Belege" - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden erbracht werden, andernfalls hätte ein Versicherungsnehmer bei der Vernichtung aller Anschaffungsbelege beispielsweise durch einen Brand keinen durchsetzbaren Versicherungsschutz. Darüber hinaus - und auch hierauf weist der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich hin - ist in solchen Fällen auch die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
zu beachten. Danach gilt derjenige als Eigentümer, der sich - wie vorliegend unstreitig der Fall, da sich die beschädigten Gegenstände am Brandort befanden - im Besitz der jeweiligen Sache befindet.
Was nun aber den jeweiligen Wert der zerstörten Sachen anbelangt, ist eine professionelle Preisrecherche zumindest dahingehend hilfreich, dass sich der Versicherer nach Vorlegen einer solchen genau überlegen muss, ob er das Risiko eines Rechtsstreits in Bezug auf die Schadenhöhe übernehmen will. Letztendlich hat aber auch hier der Versicherungsnehmer die Schadenhöhe zu beweisen, was im Ernstfall dann auch durch ein Gutachten erfolgen kann.
Zu den Erfolgsaussichten lässt sich ohne Durchsicht der Vertragsunterlagen leider wenig verbindliches sagen. Hier sind viele Punkte zu berücksichtigen, so z.B. besondere Vereinbarungen, eine mögliche Unterversicherung etc. Die Prüfung der Vertragsunterlagen im Hinblick auf weitere außergerichtliche Korrespondenz mit dem Versicherer bzw. im Hinblick auf eine Klage sollte im Rahmen der Direktbeauftragung oder über „Beauftrag einen Anwalt" erfolgen und kann leider im Rahmen der ersten überschlägigen Beratung in diesem Forum nicht erfolgen. Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung.
Zur Formulierung kann ich Ihnen raten, zunächst das pauschale Angebot abzulehnen. Dies ist eine typische Praxis der Versicherer, und dient der Kosteneinsparung und Arbeitserleichterung. Verweisen Sie auf das genannte BGH Urteil und auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
. Darüber hinaus sollten Sie eine möglichst genaue professionelle Preisrecherche aller beschädigten Gegenstände sowie, soweit vorhanden, Schadenfotos beifügen. Soweit noch möglich sollten Sie auch versuchen, Zweitschriften der jeweiligen Rechnungen von den Verkäufern anzufordern, diese sind in der Regel verpflichtet, Rechnungszweitschriften 10 Jahre aufzubewahren. Die Forderung der Gesamtschadens sollte schließlich auch unter Hinweis auf § 14 VVG
erfolgen. Gerne bin ich Ihnen auch im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Versicherer behilflich, Sie können mich hierzu gerne per E-Mail kontaktieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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Ergänzend wäre noch anzumerken, dass die ausdrückliche Anforderung eines Eigentumsnachweises durch den Versicherer im Rahmen der Hausratsversicherung generell sehr ungewöhnlich ist, da in den meisten Bedingungswerken auch im Rahmen der Außenversicherung fremde Gegenstände mitversichert sind, sofern sie dem Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zum Gebrauch dienen. Insofern ist noch einmal auf die von hier aus nicht einsehbaren zugrunde liegenden Bedingungen hinzuweisen.
Aber auch soweit mit der Forderung der Versicherung nicht der Nachweis des Eigentums, sondern tatsächlich lediglich der Nachweis des (vor dem Versicherungsfall bestehenden) Besitzes der Gegenstände gemeint ist, behalten die obigen Ausführungen in Anbetracht der genannten BGH-Entscheidung ihre Gültigkeit. Generell kann danach ein Nachweis auf andere Weise als durch Kaufbelege erbracht werden, beispielsweise durch Fotos vor dem Schaden, Zeugenaussagen, Urkunden, Rechnungszweitschriften etc.