Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegen gebrachte Vertrauen. Vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste, überschlägige rechtliche Einschätzung Ihres Problems bieten kann. Die eingehende anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden. Die Beantwortung erfolgt ausschließlich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Durch das Hinzufügen und Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung u. U. erheblich verändern.
Nun zu Ihrer Frage:
Bei der Schadensmeldung zur Haftpflicht- und Hausratversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden unverzüglich und vollständig zu melden. Grundsätzlich haben Sie diese Pflicht wohl erfüllt, wobei es allerdings zu dem Missverständnis mit dem Bodenbelag gekommen ist. Die Versicherungen tun sich oftmals schwer, solche Fehler nachträglich zu berichtigen und verweisen u. U. sogar darauf, dass zuerst falsche Angaben gemacht wurden oder dass eine Korrektur nicht mehr möglich sei. Dies ist grundsätzlich aber nicht der Fall: Falsche Sachverhaltsangaben können korrigiert werden, gerade wenn sich dadurch die auch die Regulierungspflichten ändern können.
Wenn die Auslegware nachweislich nicht zum Eigentum der Grundstücksverwaltung gehört, darf von dort auch kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Würde die Grundstücksverwaltung Versicherungsleistungen für eine Sache bekommen, für die sie keine Ersatzansprüche hat, wäre das rechtswidrig. Das Problem liegt aber nun darin, dass Sie nachweisen müssen, dass die Grundstücksverwaltung nicht Eigentümer der Auslegware ist und daher der den Versicherungen mitgeteilte Sachverhalt bzw. die Gutachten in diesem Punkt unrichtig sind. Ferner müssten Sie nachweisen, dass Sie an den falschen Angaben kein oder nur ein so geringes Verschulden trifft, dass Ihnen daraus keine Nachteile entstehen dürfen.
Um Ihr Eigentum an der Auslegeware nachzuweisen, müssen Sie entsprechende "handfeste" Beweise beibringen können. Von dem (erfolgreichen) Eigentumsnachweis wird alles Weitere abhängen.
Sie oder Ihre Freundin sollten sich daher darum bemühen, solche Eigentumsnachweise schnellstmöglich bei den Versicherungen vorzulegen. Dies wäre durch Vorlage der Kaufnachweise oder Quittungen möglich. Da der Bodenbelag vom Vorgänger übernommen wurde, sollten zudem auch Nachweise darüber, dass der Vorgänger auch Vor-Eigentümer war, vorgelegt werden. Auch Zeugenaussagen, die bestätigen können, dass sowohl der Vorgänger als auch Ihre Freundin Eigentümer der Auslegeware sind, könnten ggf. weiterhelfen. Gibt es weder Belege noch Zeugen, könnte darüber nachgedacht werden, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, um Ihre Schilderungen zu den Eigentumsverhältnissen zu bekräftigen.
Des weiteren sollten Sie schriftlich noch einmal detailliert darlegen, wie es zu den falschen Angaben über das Eigentum an der Auslegeware kam und warum Ihnen der Fehler erst nach 3 Wochen aufgefallen ist. Diese Begründung ist schon deshalb besonders wichtig, um einen eventuellen Vorwurf von Obliegenheitsverletzungen in Form von Fristversäumnissen oder bewussten Falschangaben möglichst auszuräumen. Soweit nachweisbar, kann ggf. auch darauf hingewiesen werden, dass der Gutachter die Angaben falsch verstanden und aufgenommen hat.
Diese Begründungen und Unterlagen sollten Sie dann sowohl an die Haftpflichtversicherungen (Ihre private und die Gebäudeversicherung) sowie an die Hausratversicherung schicken. Auch der Grundstücksverwaltung sollten Sie eine Kopie dieses Schreibens schicken. Unter Umständen wäre gegenüber der Grundstücksverwaltung auch der Hinweis auf eine evtl. Strafbarkeit ihres Handelns (Betrug) sinnvoll. Darüber hinaus sollte die Grundstücksverwaltung an ihre Wahrheits- und Schadensminderungspflicht erinnert werden.
Soweit Ihre Versicherung nach Ihren Angaben in Regress genommen werden soll, wird Ihrer Haftpflichtversicherung daran gelegen sein, nur für die Schäden einzutreten, für die tatsächlich eine Einstandspflicht besteht. Für den Bodenbelag würde daher Ihre Haftpflichtversicherung die Regressforderung ablehnen, wenn die Grundstücksverwaltung nachweisbar zu Unrecht Ersatz-/Regressansprüche stellt. Stellt Ihre Haftpflichtversicherung fest, dass kein Regressgrund gegeben ist, wird sie sich wahrscheinlich selbst mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen, so dass Sie dann nichts mehr aus eigener Kraft unternehmen müssten, um die Forderungen der Gegenseite abzuwehren.
Ihre Hausrat- und Haftpflichtversicherung sollte nach Erhalt Ihres Schreibens die jeweilige Einstandspflicht erneut prüfen und ggf. eine neue Entscheidung treffen. Waren Ihre Angaben glaubhaft und konnten Sie die notwendigen Beweise erbringen, besteht die Möglichkeit, dass die Regulierungspflichten korrigiert werden und die Auslageware Ihrem Eigentum zugerechnet wird. Dann würde die Grundstücksverwaltung dafür keine Versicherungsleistungen mehr erhalten und Ihre Hausratversicherung könnte u. U. die Regulierung übernehmen, wenn insoweit von Ihnen ein Anspruch auf Ersatz der Auslageware besteht.
Sollte auf diesem Weg keine Einigung oder Korrektur der Einstandspflichten möglich sein, bliebe noch die Möglichkeit, das zu Unrecht erhaltene Geld von der Grundstücksverwaltungverwaltung bzw. von deren Versicherung zurückzufordern. Da Ihre Versicherung ggf. zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, hat diese den Rückforderungsanspruch, so dass die Rückzahlung dann auch direkt von Ihrer Versicherung geltend gemacht werden könnte. Diese Möglichkeit inkl. möglicher Klageverfahren müsste dann aber noch eingehender geprüft werden, so dass ich mich zunächst auf diesen allgemeinen Hinweis beschränken möchte.
Das Allerwichtigste ist aber erst einmal, dass Sie Ihr Eigentum an der Auslegeware hinreichend durch Belege u. ä. nachweisen können. Scheitert dieser Nachweis, werden Sie wahrscheinlich keine Korrektur bei den Versicherungen erreichen können..
Von dem Ergebnis des Eigentumsnachweises hängt somit letztlich auch ab, wer die Kosten für die neue Auslegware zu übernehmen hat.
Da die Versicherungen über eigene Rechtsabteilungen verfügen, wäre es zudem ratsam - quasi im Wege der Waffengleichheit - einen Kollegen oder eine Kollgin vor Ort mit der Prüfung der Beweismöglichkeiten und dem weiteren Vorgehen gegenüber den Versicherungen zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung und Hilfe für Ihr weiteres Vorgehen geben und wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin