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Hausordnung Kehrwoche

20. Dezember 2021 16:39 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo und guten Tag,

Meine Frage bezieht sich auf die Kehrwoche, welche in BW üblicherweise jede Woche von Mietern und/oder Eigentümern durchgeführt wird.
Unsere Wohnhaus besteht aus 6 Wohnungen, darunter 5 Eigentümer und ein Mieter.
Bisher war die Regelung so, das jeder Bewohner von seinem Stockwerk, ein Stockwerk nach unten putzt, plus den Eingangsbereich, Keller und Außenbereich.
Nun wurde bei der Eigentümerversammlung darüber abgestimmt, ob dies nicht geändert wird. Sodass jeder Bewohner von seinem Stockwerk, ganz nach unten putzen muss. Natürlich waren die OG Bewohner (darunter auch ich) nicht für diesen Vorschlag. Dennoch wurde 4:2 dafür gestimmt.
Meine Frage nun, ist es rechtens dass Eigentümer bei Kehrwoche eine unterschiedliche Menge an Aufgaben haben?
Oder kann man nur eine Regelung für alle ändern?

Vielen Dank für die Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

20. Dezember 2021 | 18:28

Antwort

von


(3181)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich halte diese Regelung aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht für rechtlich tragbar und damit anfechtbar.
Denn einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung gibt es nicht, sodass die Aufgaben schon gleichmäßig verteilt sein müssen. Eine Ausnahme kann ich mir hier nicht vorstellen.

Wichtig ist folgendes, vgl. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
§ 44 Beschlussklagen
"(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind."

§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

Deshalb muss man sich hier gegebenenfalls beeilen, denn eine Nichtigkeit sehe ich nicht.

Vielleicht reicht aber schon ein anwaltliches Schreiben und die Drohung mit dieser Klage aus, um die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw die zustimmenden Eigentümer zu einer Kehrtwende zu verleiten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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