Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es zu einem unangefochtenen Mehrheitsbeschluß kommen sollte, hat dieser vereinbarungsersetzenden Charakter, kommt also der Änderung der Teilungserklärung gleich (BGH, Beschluss vom 04.05.1995, Az.: V ZB 5/95
) Nach dieser Entscheidung ist ein generelles Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß nicht sittenwidrig, da es einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verboten ist, im Wege der Vereinbarung eine Gebrauchsbeschränkung in der Form eines generellen Verbots der Hundehaltung aufzustellen.
Weder Gewohnheitsrecht noch Einzäunung würden dem entgegenstehen, so dass Sie, falls es zu einem Beschluß kommt, dann dagegen gerichtlich vorgehen müssten.
Eine Einschränkung nur auf Feriengäste kann zwar getroffen werden, allerdings glaube ich nicht, dass dieses dann auch umsetzbar ist. Denn wenn sich ein Feriengast beschwert, wird der vermietende Eigentümer sicherlich in einer der nächsten Versammlungen einen Antrag stellen, die Hundehaltung generell zu verbieten.
Da Sie ausführen, dass es zu keinerlei Belästungen gekommen ist, sehe ich trotz der oben genannten Entscheidung dann gute Chancen, im Falle der Klageerhebung zu obsiegen. Wenn das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs nicht überschritten wird und keine Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt, ahben andere Gerichte ein generelles Verbot abgelehnt (LG Wuppertal, Beschluß vom 05.07.1977, Az.: 6 T 7/77
; OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.03.1982, Az.: 8 W 8/82
; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. 02.1988, Az.:11 W 142/87
)
Wichtig ist also, gegen einen solchen Beschluß dann vorzugehen.
Die Eigentümerversammlung kann Ihnen aber Aufstellungsort und Erscheinungsbild der Werbung vorschreiben. Hier hilft nur eine Verständigung oder aber auch hier die gerichtliche Entscheidung. Denn wenn anderen Miteigentümern ein Schild IN den Fenstern gestattet ist, ist die Vergaung AM Schuppen nicht nachzuvollziehen, da dann dadurch die Belange der übigen Miteigentümer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 03.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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