Sehr geehrte Fragestellerin,
die Abnahme der Blumenkästen stellt den Tatbestand des Diebstahls (in einem besonders schweren Fall, da die Wohnung betroffen ist) und Hausfriedensbruchs nach §§ 123
, 242
, 243 StGB
dar.
Auf den Diebstahl steht bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
Zivilrechtlich könnten Sie nunmehr auch auf Herausgabe der Blumenkästen im Eilverfahren klagen. Der Hausmeister müsste sodann belegen und nachweisen, dass entweder eine unmittelbare Gefahr von den Blumenkästen ausgegangen ist, die eine sofortige Abnahme rechtfertigten, oder aber darlegen, dass die Blumenkästen grundsätzlich nicht mit dem Brandschutz/Fluchtweg vereinbar seien und Sie oder Ihr Vermieter aufgefordert worden sind, diese zu entfernen.
Kann er dies nicht, hat er sich strafbar gemacht und muss die Blumenkästen auch wieder herausgeben.
Darüber hinaus können Sie sie auch wieder dranmontieren.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Wie würde es aussehen wenn eine unmittelbare Gefahr von meinen Blumenkästen ausgegangen wäre? Hätten sie dafür z.b. schon halb am abfallen sein müssen?
Wenn die Kästen festgeschraubt sind besteht doch auch keine Gefahr für den Fluchtweg, kann ich das anwenden in einem Schreiben an den Hausmeister, denn auch in Innstädten sind Blumenkästen doch nach außen obwohl darunter Menschen langlaufen.
DANKE!
Sehr geehrte Fragestellerin
für eine unmittelbare Gefahr müssten diese gedroht haben abzufallen, bzw. den Fluchtweg verhindert haben.
Da dies bei Ihnen nicht der Fall gewesen ist, müsste die Gegenseite beweisen, dass Sie aufgefordert wurden, die Kästen zu entfernen.
In diesem Schreiben können Sie natürlich erwähnen, dass diese fest verschraubt gewesen sind.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt