wir haben ein Haus von einem Anbieter schlüsselfertig zum Festpreis inklusive Bodenbelag und Wände gekauft.
Vertraglich zugesichert wurden uns Sprossenfenster, ohne dass diese näher spezifiziert wurden. Auch aus dem Bauherrenleistungsverzeichnis ergibt sich keine genauere Beschreibung.
Nach meiner laienhaften Vorstellung sind Sprossenfenster Fenster mit glasteilenden Sprossen. Im Internet auch als sogenannte echte Sprossen bezeichnet. Angeboten werden uns nun normale Fenster, wo im Scheibenzwischenraum, also innenliegend, Sprossen die Optik der echten Sprossen imitieren. Hier wird von sogenannten Wiener Sprossen oder unechten Sprossen gesprochen. Wir haben in den Vertragsverhandlungen auch zu keinem Zeitpunkt über unechte Sprossen gesprochen, im Gegenteil.
Nach meinem Verständnis kann ich echte Sprossenfenster verlangen, weil das für den objektiven Empfängerhorizont unter Sprossenfenster zu verstehen ist und die Auslegungszweifel zu Lasten des Unternehmers gehen. Die Firma/ Unternehmer besitzt die Kenntnis, was es alles für unterschiedliche Varianten gibt und zum anderen wurde der Vertrag durch die Firma erstellt. Ist meine Einschätzung zutreffend, bzw. wie sollte ich mich nun verhalten?
aus dem objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133
, 157 BGB
heraus teile ich Ihre Einschätzung. Es sind echte Sprossenfenster geschuldet.
Man sollte per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Nachbesserung setzen. Z.B. bis zum 14.2.19.. Nach fruchtlosem Fristablauf ist eine Rücktritt und / oder Schadensersatz möglich.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -