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Haushälfte von nicht leiblicher Tochter kaufen

| 18. Mai 2021 12:24 |
Preis: 48,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kinder

Hallo ,
folgender Fall.

Meine verstorbene Lebensgefährtin und ich haben in 2011 ein gemeinsam genutztes Haus gekauft. Beide sind im Grundbuch eingetragen und auch bei der Bank waren wir beide bei dem Kredit eingetragen.
Meine Lebensgefährtin ist in 2019 verstorben. Sie hat eine Tochter die aber nicht meine leibliche Tochter ist.
Ich möchte jetzt die Haushälfte von ihr kaufen. Sie ist auch im Grundbuch eingetragen und auch bei der Bank.

Es sind zur Zeit noch ca. 90.000€ Verbindlichkeiten vorhanden(Baufinanzierung) und das Haus hat einen Wert von ca. 115.000€

Mit welchen Betrag müsste ich rechnen wenn ich sie auszahlen möchte?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie den Kaufpreis frei vereinbaren. Die Tatsache, dass die Tochter der Verstorbenen durch Erbschaft an das Eigentum der Grundstückshälfte gelangt ist, ist für die Frage der Preisbildung unerheblich.

Üblicherweise wird man davon ausgehen, dass, bei hälftigem Eigentum, die Hälfte des um die Verbindlichkeiten bereinigten Verkehrswertes eine Grundlage für Verhandlungen sein könnte. Das wären dann also 12.500 €.

Da noch eine Finanzierung läuft, ist es sicher zweckmäßig, die finanzierende Bank in die Angelegenheit mit einzubeziehen, da diese ja die Tochter aus der Haftung entlassen muss und daher bei der Preisgestaltung sicherlich ein Wort mitreden will. Auch durfte bei der Bank eine Verkehrswertermittlung vorliegen, die dann wiederum um die Belastungen zu bereinigen wäre, damit ein realistischer Kaufpreis ermittelt wird.

Aber wie gesagt: grundsätzlich sind Sie und die Miteigentümerin in der Vereinbarung des Kaufpreises frei. Sie sollten allerdings noch die Finanzierungsverträge darauf hin durchsehen, ob dort Verfügungsbeschränkungen oder der gleichen enthalten sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. Mai 2021 | 13:09

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