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Hausfriedensbruch? Eigentum mitgenommen, fremder Eigentum vorhanden

| 20. Juni 2006 15:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:

Meine Freundin und ich bewohnten ein Haus mit Garten zur Miete. Sie entschloss sich auszuziehen. Ich war damit einverstanden und mit den Vermietern war das ohne Probleme gelöst.
Zwischenzeitlich innerhalb ihrer noch verbliebenden 3 Monate erschien sie bei uns im Haus und hat stark alkoholisiert das Haus verwüstet. (Sämtlich Regale entleert, Schubladen aus den Schränken gerissen und entleert, Bilder zerstört usw.) Im Rahmen dieser "Tätigkeit" nahm sie viele Dinge aus dem Haus mit, die NICHT ihr gehörten.
Meine Fragen sind nun:
Kann man das Verwüsten des Hauses als "Hausfriedenbruch" ansehen, obwohl sie ein bestehendes MIetverhältnis hatte?
Was kann ich tun, damit ich meine Sachen wieder bekomme?
Desweiteren stehen immer noch Sachen von ihr im Haus, die sie immer noch nicht abgeholt hat. Kann ich diese einfach vor die Tür stellen oder wie muss ich damit umgehen?
Das Mietverhältns ist jetzt beendet.
Vielen Dank schon einmal.
Sonniger Gruss aus Kiel

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Aufgrund des Mietvertrages hatte Ihre Freundin zunächst das Recht, die Wohnung zu Betreten. Mit dem Hausfriedensbruch kommen Sie daher nicht weit.
2. Wenn Ihr Ex Sachen von Ihnen zerstört hat, ist das eine Sachbeschädigung. Zivilrechtlich können Sie Ersatz der Schäden verlangen, strafrechtlich eine Anzeige stellen.
3. Setzen Sie ein Schreiben auf mit der Auflistung der Gegenstände, die Ihnen gehören, setzen Sie eine Frist zur Herausgabe der Sachen und bieten Sie einen Übergabeort an. Mit Ablauf der Frist müssen Sie Ihre Sachen gerichtlich einklagen.
4. Sie haben gesagt, dass Sie beide Parteien des Mietvertrags waren. In diesem Fall hat Ihre Freundin die Pflicht, die Wohnung zurück zu geben in dem Zustand, der bei Einzug herrschte. Wenn sich also noch ihre Sachen in der Wohnung befinden, ist das grundsätzlich ihr Problem. Wenn Sie allerdings die Kaution bezahlt haben, sollten Sie die Sachen rausschaffen und aufbewahren, da Sie sonst die Kaution nicht zurück erhalten bzw nur teilweise – bitte nicht einfach auf die Straße stellen oder zerstören.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2006 | 19:22

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sie ist ordungsgemäß aus dem Mietvertrag entlassen und hat ihre Kaution bereits wieder.
Aber sie reagiert nicht auf Aufforderungen ihre Sachen abzuholen und ich möchte nicht ewig ihre Sachen beherrbergen. Natürlich möchte ich dich Sachen auch nicht "entsorgen" und hinterher wegen Sachbeschädigung oder dergleichen belangt werden.
Reicht es, we ihr ihr eine Frist setze, bis wann sie die Sachen abzuholen hat?
Und wie verfahre ich, wenn dem nicht nachgekommen wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2006 | 19:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

setzten Sie Ihr eine Frist zur Abholung und drohen Sie an, dass Sie die Schäden, die Ihnen entstehen, ihr gegenüber geltend machen werden. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, fahren Sie die Sachen vorbei mit Zeugen und Inventarliste und stellen die Sachen vor Ihre Tür. Die Kosten für einen möglicherweise notwendigen Mietwagen,den Sie für den Transport aufwenden, können Sie geltend machen. Bei dieser Methode weise ich darauf hin, dass gegebenenfalls Gegenansprüche gegen Sie anfallen könnten, wenn die Sachen beschädigt werden oder gestohlen werden. Dieses Risiko müssen Sie eingehen. Wenn Sie das nicht wollen, bleibt nichts anderes übrig, als die Sachen ordnungsgemäß einzulagern und sich dann die Kosten - notfalls gerichtlich- ersetzen zu lassen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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