Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Gesetz verbietet es nicht, ein Haus während des Bezuges von SGB II Leistungen zu erwerben, zumal in Ihrem Fall ja kein Eigenkapital eingesetzt wird. Wie Sie den Regelsatz verwenden, steht Ihnen grundsätzlich frei. Allerdings verändert sich insofern etwas, als das die ARGE nach einem Kauf des Hauses nur noch den Zinsanteil als Kosten der Unterkunft übernehmen würde. Der Tilgungsanteil wird nicht übernommen, weil er Vermögensbildung darstellt. Insofern würden bei den Kosten der Unterkunft nicht mehr die 550 € in die Berechnung eingestellt. Sollten sich die Nebenkosten durch den Kauf erhöhen, würden auch diese mit großer Wahrscheinlichkeit nur in der bisherigen Höhe übernommen.
Ganz grundsätzlich kann Ihnen aber die ARGE den Kauf nicht verbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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