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Hauserbe und Pflegeheimkosten

14. März 2023 08:37 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Großvater (92) seit zwei Jahren im Pflegeheim, sein Haus steht leer. Das Haus geht testamentarisch an meine Frau, die beiden Kinder des Mannes haben meiner Frau zugunsten schriftlich auf ihr Erbe verzichtet, da beide weiter weg wohnen, finanziell ausgesorgt haben, kein Interesse an dem Haus besteht – und es dem Großvater wichtig ist, es an meine Frau zu vererben. Der Großvater (höchste Pflegestufe) ist mittlerweile geistig und körperlich schwer angeschlagen. Sein Erspartes reicht noch etwa ein Jahr, um das Pflegegeld aufzustocken und die Pflegeheimkosten so zu tragen. Die beiden Kinder besitzen eine vom Großvater vor einigen Jahren ausgestellte Vollmacht, jedoch keine beglaubigte Generalvollmacht. Meine Frau und ich würden gerne schriftlich festhalten, dass wir die Pflegeheimkosten übernehmen werden, sobald es nötig ist, dafür aber gerne bereits jetzt das Haus übernehmen würden. Das Problem: Der Großvater wird diese Übereinkunft nicht mehr verstehen und ihr zustimmen können. Wir haben daran gedacht, einen Vertreter bestellen zu lassen, doch die beiden Kinder können und möchten diese Aufgabe nicht übernehmen, aber auch niemand Fremden diese Aufgabe übernehmen lassen. Wir stehen nun etwas ratlos da, da nicht nur das Haus durch den Leerstand immer mehr verkommt, sondern sich auch das Ende der Ersparnisse nähert. Wir fürchten, ohne eine Lösung dazustehen, sobald es soweit ist und dann keinen Handlungsspielraum für eine gute Lösung mehr zu besitzen. Natürlich möchten wir vermeiden, dass das Haus verkauft werden muss oder bis zum Tod des Großvaters, der noch weit in der Zukunft liegen kann, auf Grund des Leerstandes vollkommen sanierungsbedürftig ist. Das ist weder in unserem, noch in Großvaters Interesse. Was können wir also im Augenblick tun?

14. März 2023 | 10:15

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

ihr Großvater müsste schon rechtsgeschäftsfähig nach den §§ 104 ff. BGB sein, um noch Verträge mit Ihnen zu schließen.

Ansonsten kann man so etwas weitgehendes mit den vorliegenden Vollmachten leider nicht mehr entscheiden, sondern müsste sich ans Betreuungsgericht werden.

Ich würde Ihnen letzteres echt anraten. Sonst kann es irgendwann im Ernstfall echt zur Teilungsversteigerung kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


ANTWORT VON

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