Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Da Sie angeben, Eigentümerin der Hauses zu sein, und Ihre Schwester besitzt weder Mietvertrag, noch Wohnrecht, können Sie jederzeit die von der Schwester genutzten Wohnräume herausverlangen.
Allerdings sollten Sie darauf achten, dass Sie ggf. auch konkludent einen Mietvertrag geschlossen haben könnten, indem Sie Ihre Schwester gegen Entgelt in der Wohnung wohnen lassen. Dann müssten Sie eine Kündigung aussprechen, unter Angabe eines Kündigungsgrundes und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Abhängig von der Nutzungsdauer durch Ihre Schwester kann hier eine maximal neunmonatige Kündigungsfrist greifen.
Als Grund könnten Sie den Eigenbedarf angeben, sofern dieser tatsächlich aktuell besteht, und nicht erst in ferner Zukunft.
Sie sollten daher folgendermaßen vorgehen: Fordern Sie Ihre Schwester schriftlich nachweisbar dazu auf, das besagte Zimmer zu räumen. Stellen Sie in Aussicht, ggf. das gesamte Mietverhältnis zu kündigen, sollte sie Ihnen nicht entgegen kommen. Notfalls kündigen Sie unter Beachtung der Kündigungsfrist ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Gerne stehe ich Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen zur Verfügung, bis dahin wünsche ich Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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Es ist kein mündlicher und kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden. Die Wohnung ist im Flur geteilt durch eine Wand. Es ist nichts schriftlich oder mündlich abgemacht worden. Bekomme ich rechtlich Schwierigkeiten wenn ich ihr das Zimmer mit 3 monatiger Kündigung entziehe.
Guten Tag,
wenn Ihre Schwägerin Miete zahlt oder jedenfalls sich an den Kosten beteiligt, kann von einem Mietvertrag ausgegangen werden. Diesen müssten Sie kündigen, wie beschrieben. Je nach dem wie lange sie dort schon wohnt, gelten die Fristen des § 573 Abs. 1 BGB (3, 6 oder 9 Monate).
Sollte also Ihre Schwägerin bereits länger als 5 Monate dort wohnen, könnten Sie tatsächlich Schwierigkeiten bekommen, denn Sie müssten eine Räumungsklage erheben, und dürfen nicht einfach vollendete Tatsachen schaffen.
Auch, wenn kein Mietvertrag o.ä. besteht, müssten Sie notfalls auf Herausgabe klagen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Beste Grüße,
Rechtsanwältin Müller