aufgrund einer sichergestellten LIeferliste besteht folgender Tatverdacht:
1)
20.1.15 kaufte Beschuldigte von dem Verfolgten XXXX übers Internet 20 Tabl. Zolpidem zu einem nicht näher bekannten Preis.
Das Btm ( Zolpidem tab sind fallen nicht unter BtgG!?) wurde sodann zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt per Post a´n den Beschuldigten geliefert.
2) zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 26.1.15 kaufte der Beschuldigte von......s.o. 50 g Amphetamin (speedpaste) zu einem nicht bekannten Preis. Das Btm wurde am 26.1.15 per postbrief an den beschuldigten zugestellt.
das Btm hatte mind. einen wirkstoffgehalt von 8%
welches strafmaß ist bitte zu erwarten? bei der Durchsuchung wurde wenige Milligram!! eines weisslichen Pulvers sichergestellt. vermutlich Amphetamin
und 2 x 4 tabl Kamagra, 3 tabl Banbaxy
blaue tabl. mit aufschrift 10 /Roche ca. 20 st
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ein konkretes zu erwartendes Strafmaß lassen sich mit Ihren Angaben leider nicht einmal ansatzweise mitteilen.
Zunächst muss ein Sachverständiger durch ein Gutachten feststellen, um welche Substanzen es sich handelt und ob nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02. November 2010 - 1 StR 581/09
- zu der nicht geringen Menge von Benzodiazepine und Zolpidem Folgendes festgestellt:
"Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden
Benzodiazepine und Zolpidem sind somit nach der oben dargestellten, in
der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert
mit der Maßzahl 60) wie folgt festzulegen:
Die nicht geringe Menge von Amphetamin liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 10 g Amphetaminbase, 200 KE (Konsumeinheit).
Sie sollten sich unbedingt durch einen Strafverteidiger verteidigen lassen.
Der Strafrahmen des § 29 BtMG
reicht von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller7. September 2016 | 22:51
Vielen Dank für Ihre Antwort (um diese Zeit!!!!)
aber sind denn jetzt noch zusätzliche Folgen, wie Führerscheinentzug oder Drogenscreening test zuerwarten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. September 2016 | 23:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist durch aus möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt und ein ärztliches Gutachten anordnet. Ein ärztliches Gutachten ist nach der Fahrerlaubnisverordnung anzuordnen, wenn Umstände gegeben sind, die einen Konsum von Betäubungsmitteln nahelegen.