Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Nein. Soweit kein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt wird, besteht keine Türöffnungspflicht. Erst bei Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses käme eine etwaige Strafbarkeit wg. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht.
2) Beweismittel zu vernichten, die einen selber belasten könnten, ist nicht strafbar. Dieses folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selber zu belasten. Erst wenn ein Dritter Beweismittel vernichtet, kommt eine Strafbarkeit wg. Strafvereitelung in Brtracht, Par. 258 StGB.
Beim Anbau einer geringen Menge zum Eigenhebrauch kann das Gericht nach Par. 29 Absatz 5 BtMG von Strafe absehen.
3) Es gilt grds. das oben Gesagte. wobei hier eine glaubhafte Einlassung hinsichtlich des Eigengebrauchs schwer wird. Naheliegender ist hier die Verwirklichung des Grundtatbedtandes nach Par. 29 BtMG mit einer Straferwartung von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Als Ersttäter ist realistischerweise eine Geldstrafe zu erwarten, dessen Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
4) Es gilt das unter 3) Gesagte
5) Nein. Nach Par. 8 StGB ist eine Tat zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat.
6) Die relevante Frage für einen Entzug der Fahrerlaubnis ist die Eignung zum Führen eines KFZ. Entscheidend ist die Häufigkeit des Konsums. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist ebenso wenig erforderlich, wie der konkrtere Konsumnachweis. Soweit die Behörde begründete Zweifel hat, kann Sie eine MPU anordnen. Hiergegen gibt es leider keine Rechtsmittel.
7) Unter Umständen käme eine außerordentliche Kündigung in Betracht, da die Mietsache zweckentfremdet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pethö-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Pethö,
vielen Dank zunächst für die rasche Antwort.
Bei 3) herrscht leider noch leichte Verwirrung.
Mit "wobei hier eine glaubhafte Einlassung hinsichtlich des Eigengebrauchs schwer wird" nehme ich an, dass Sie statt den Eigengebrauch die geringe Menge meinten, da die einzige Alternative zu Eigengebrauch ja kommerzielle Absichten wären.
Da nach Ihrer Erläuterung allerdings die (teilweise) Vernichtung von Beweismitteln keine Straftat darstellt, tut sich die Frage auf ob das Gericht es dennoch "werten" kann?
Weiter heißt es, das Gericht kann von einer Strafe bei einer geringen Menge für den Eigenbedarf absehen, muss es also folglich nicht.
Hierzu wäre es interessant zu wissen, ob das Gericht eine Begründung liefern muss, sofern es von dem Absatz keinen Gebrauch machen möchte und falls es eine Begründung liefern muss, ob diese Anfechtbar ist.
Ich bedanke mich schon einmal im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Natürlich hängt es von der Anzahl der Pflanzen, der Größe des Grow rooms ab, ob ein Eigengebrauch noch plausibel darstellbar ist. Neben dem Eigegebrauch und beispielsweise des Handeltreibens gibt es noch einige andere Tatbestandsalternativen, wie das Herstellen, den Besitz, Einführen, Veräußern, etc. . (Vgl. Par. 29 BtMG), so dass nicht das Entweder-Oder- Prinzip gilt.
Meine Erörterung zu 3) waren daher so zu verstehen, dass nur bei einer geringen Menge der Eingengebrauch straflos ausgehen kann. Wenn aber schon der Eigengebrauch problematisch ist, kommt es auch nicht mehr auf die geringe Menge an.
Zu der 2. Frage: Wenn sich die Frage des Eigenbedarfs aufgrund der Bewewisaufnahme aufdrängt, dann muss sich das erkennende Gericht hierzu auch verhalten, sonst liegt eine revisible lückenhafte, nicht vollständige Beweiswürdigung vor. Das Urteil könnte also mit der Revision angegriffen werden. Anders ausgedrückt: Das Urteil muss sich mit den der Verhandlung zugrunde liegenden maßgeblichen Tatsachen auseinandersetzen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Pethö
-Rechtsanwalt-