Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So ganz verstehe ich den Sachverhalt leider noch nicht, was Sie aber noch im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion (siehe unten) ergänzen können, halte aber jedenfalls das Nachstehende fest.
Ein Bau-bzw. Werkunternehmer hat Grund und Höhe seiner Vergütung konkret darzulegen und im Zweifelsfalle zu beweisen. Kann er letzteres nicht und steht Aussage gegen Aussage, würde in einem Gerichtsverfahren ein sogenanntes Beweislasturteil zu seinen Lasten ergeben. Darauf kann man sich natürlich auch außergerichtlich berufen.
Das gleiche gilt für Vertragsänderungen. Die Besonderheit dabei ist, dass diese nur zweiseitig verabredet werden können, insbesondere rechtlich gesehen nicht einseitig vom Bauunternehmer dem Besteller auferlegt und verlangt werden können.
Natürlich kann ein Bauvertrag entsprechende Mehr- bzw. Minderkosten und eine bestimmte Verfahrensweise vor dem Hintergrund von Kostensteigerungen vorsehen, aber es können nicht einfach rein einseitig Mehrkosten verlangt werden, ohne vertragliche Grundlage, ob diese nun im Vorhinein oder im Nachhinein vorliegt und auf beiderseitige Grundlage geschlossen wurde.
Das kann man zurückweisen.
Mündliche Vereinbarungen sind meistens nicht möglich, da sehr häufig eine Schriftformklausel in einem Bauvertrag enthalten ist und selbst wenn dieser nur mündlich besteht und eine solche Klausel demnach gar nicht vorliegt, alles im Zweifel der Bauunternehmer zu beweisen hat, siehe oben, was dann kaum gelingen dürfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre Antwort
Der Bauleiter äußerte sich ja dahingehend das der Geschäftführer einen Baustopp verhängen würde wenn diese zusätzlichen Kosten nicht 1 zu 1 beglichen würden. Wie sollte man sich hier verhalten um dies zu vermeiden. Das Unternehmen baut ca 500 Häuser/a somit sitzt er es aus ggf.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, das mag er androhen wollen, aber nach meiner ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage kann er das gerade nicht erwirken.
Da fehlt ihm nach den rechtlichen Regeln die Handhabe, vergleiche meine bisherige Antwort.
Sollte dieses dennoch geschehen, empfehle ich einen Anwalt vor Ort zu nehmen.
Denn sollten Sie hier allein nicht weiterkommen, insbesondere schriftliche Mahnungen etc. nicht helfen, dann können Sie zum Anwalt gehen und auch dessen Kosten als Verzugsschadensersatz ersetzt verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt