Wie breit muss in Rheinland-Pfalz die Durchfahrt/Zufahrt zu einem Grundstück (hier Garage, 90° zur Straße) mindestens sein? Ist die §5 BOBln hier richtungsweisend? Die Stadt nimmt bauliche Veränderungen zur Begrünung/Pflanzbecken an der Straße vor und engt damit erheblich die Zufahrt ein. Mir ist insbesondere die Zufahrt für Feuerwehr/Rettungsdienste wichtig.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus § 7 Abs. 1 LBaO muss die Zufahrt eine Breite von 1,25 Metern haben.
Ich gehe davon aus, dass ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 i.S.d. § 2 Abs. 2 LBauO vorliegt:
"Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt."
Hier darf also keine Verengung über die 1,25 Meter hinaus stattfinden.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller7. April 2020 | 09:29
Vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht habe ich mich als Laie (Arzt) auch falsch ausgedrückt. Es handelt sich um die Zufahrt zu meiner Einzelgarage und zugleich ein Stellplatz - mein Fahrzeug ist 2,05 m breit.
Die Ihrerseits genannte 1,25 m Durchfahrtsbreite wäre gar nicht möglich für mich. Sie ist derzeit bei 2,75 m durch die Maßnahme der Stadt (vorher 3,50 m). Der Fußboden des obersten Geschosses ist ÜBER 7 m Höhe über der Geländeoberfläche.
Viele Grüße
DG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. April 2020 | 11:20
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Da der Fußboden das oberste Geschoss über 7 Meter liegt, wären wir bei einem Gebäude des Types 4 oder 5.
Daher ist aus § 7 Abs. 2 LBauO eine Zufahrt mit einer Breite von 3 Metern zu schaffen. 2,75 Meter verstoßen gegen das Baurecht und sollten der Bauaufsicht so auch mitgeteilt werden.