Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vielfach findet sich in Immobilienkaufverträgen eine Bestimmung, wonach sogenanntes Zubehör und wesentliche Bestandteile des Grundstücks mitverkauft sind. Hierunter würden die Einbauküche und die Sauna fallen. In der Folge hat der Verkäufer keine Ausbaupfllicht, sondern der Käufer hätte sogar die Rechtspflicht, dem Verkäufer die Einbauküche und die Sauna abzunehmen, sofern sich eine solche Bestimmung im Kaufvertrag findet.
Sofern sich eine solche Regelung im Kaufvertrag nicht findet, ist § 93 BGB zu beachten. Danach gilt:
"Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein."
Soweit die Einbauküche und/oder die Sauna danach im Einzelfall als wesentliche Bestandteile anzusehen sind, sind diese insofern automatisch mitverkauft. Soweit die Einbauküche und/oder Sauna nicht wesentliche Bestandteile sind, z.B. weil keine feste Verbindung zum Gebäude besteht und eine Trennung ohne Zerstörung/Wesensveränderung möglich ist, hat der Käufer diese nicht miterworben. Der Verkäufer müsste diese dann auf Verlangen des Verkäufers entfernen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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