Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst einmal gibt die e-mail, die Sie von der Schule erhalten haben, den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 5 BayEUG richtig wieder.
Bei der Formulierung „ vorübergehend einbehalten" handelt es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es kommt dabei darauf an, ob das Einbehalten eines Handys über den Zeitraum von einer Woche noch als angemessen angesehen werden kann.
Der Schule steht bei dieser Maßnahme ein Ermessensspielraum , bei dem sie berücksichtigen
sollte, dass die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit einen Eingriff in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Eigentum darstellt.
Man kann hier durchaus die Meinung vertreten, dass die mehrtägige Einbehaltung eines Handys unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.
Letztlich wird aber rechtliche Grundlage der Maßnahme vermutlich die Schulordnung/ Hausordnung der Schule sein, die Sie akzeptiert haben.
Wenn Ihr Sohn das Handy – verständlicherweise – dringend benötigt, rate ich Ihnen, sich noch einmal – dieses Mal schriftlich - an die Schule zu wenden und die Dringlichkeit einer Herausgabe zu betonen.
Möglich wäre auch eine Beschwerde beim Kultusministerium, wobei hierbei zu bedenken ist, dass die Woche u.U. schon abgelaufen sein könnte, bis Sie überhaupt eine Antwort bekämen. Nach meiner persönlichen Erfahrung ist der diplomatische Weg im Umgang mit der Schule oftmals der bessere.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass es - soweit ersichtlich- keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, da derartige Maßnahmen üblicherweise nicht über das Gericht geklärt werden.
Sie fragen, ob bei Verdacht auf unerlaubte Aufnahmen das Handy bei der Polizei abgegeben werden könnte. Hierzu ist zu sagen, das dies rechtmäßig wäre. Die Schule dürfte das Handy allerdings nicht selbst durchsuchen, sondern dürfte es eben nur „ abgeben".
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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