Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Kaufs eines Handys auf Kleinanzeigen. Ihre Situation wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die ich Ihnen gerne beantworten möchte.
1. Darf der Verkäufer das Gerät verkaufen?
Grundsätzlich darf der Verkäufer nur das verkaufen, was er auch besitzt. Da das Handy gemäß dem Vertrag noch im Eigentum der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (O2) steht, war der Verkäufer nicht berechtigt, das Gerät zu verkaufen. In diesem Fall liegt ein Rechtsmangel vor, der den Kaufvertrag anfechtbar macht.
2. Bin ich nun Eigentümer oder O2?
Im deutschen Recht ist der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen möglich (§ 932 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass der Erwerber im guten Glauben über das Eigentum des Verkäufers ist. Da Sie erst nach dem Kauf erfahren haben, dass das Handy noch im Eigentum von O2 steht und die Raten nicht abbezahlt sind, könnten Sie gutgläubig das Eigentum erworben haben. Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung bei gestohlenen oder anderweitig abhandengekommenen Sachen strenger ist (§ 935 BGB), was hier aber nicht zutreffen dürfte.
3. Hat O2 das Recht, das Handy zu sperren?
Ja, O2 hat das Recht, das Handy bei Nichtzahlung der Raten zu sperren. Dies könnte durch eine IMEI-Blacklist erfolgen. Es ist gängige Praxis, dass Mobilfunkanbieter Geräte sperren, wenn die Raten nicht bezahlt werden, um ihren finanziellen Verlust zu minimieren.
4. Handlungsempfehlung:
Ich empfehle Ihnen, den Kaufvertrag über Kleinanzeigen rückgängig zu machen. Informieren Sie den Verkäufer schriftlich über den Rechtsmangel und fordern Sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückgabe des Handys gegen Rückzahlung des Kaufpreises). Weisen Sie darauf hin, dass er nicht berechtigt war, das Handy zu verkaufen, da es noch im Eigentum von O2 steht.
Falls der Verkäufer nicht kooperiert, können Sie den Kaufvertrag anfechten und rechtliche Schritte einleiten. Dokumentieren Sie alle Kommunikationsschritte und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen (Kaufvertrag, Rechnungen, Nachrichten) auf.
Falls Sie weitere rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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