Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner Recherche kann der Werkunternehmer hat jetzt noch von Ihnen verlangen, daher rechtlich damit nicht ausgeschlossen ist.
Die bezieht sich auf die voraussichtliche Vergütung, wobei gilt:
Der voraussichtliche Vergütungsanspruch darf nicht um einen Sicherheitseinbehalt gekürzt werden; auch bereits bekannte Mängel rechtfertigen deswegen diesbezüglich keine Verringerung der Sicherheitsleistung.
Etwas anderes ist es aber hinsichtlich gar nicht erst beauftragter Leistungen oder Fehlabrechnungen nicht ausgeführter Leistungen, die nicht beauftragt waren.
Das können Sie schon abziehen. Denn das ist nämlich nicht der voraussichtliche Vergütungsanspruch.
Bereits entrichtete Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vermindern den zu sichernden Vergütungsanspruch, sodass Ihre Vorauszahlung in Höhe von 1900 € zu berücksichtigen ist.
2432,23 Euro (Netto) verlangt der Werkunternehmer auch nur noch aktuell, was ebenfalls berücksichtigen ist.
Das sollten Sie also der Höhe nach berücksichtigen, dem Grunde nach steht dem Werkunternehmer die Sicherheit allerdings noch zu.
Die Mängel etc. wären dann noch von Ihnen gesondert zu verfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg