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Handwerkersicherung §650 f BGB - Höhe der Sicherung

9. Januar 2020 15:04 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2018 in Sachsen begonnen, einen Laden für meine selbstständige Tätigkeit als Schmuckdesignerin zu sanieren. Im Zuge dessen habe ich einen Elektroinstallationsbetrieb beauftragt, die Elektrik komplett neu zu verlegen. Der Komplettpreis betrug laut erster Abschlagsrechnung vom Juli 2018 3810,71 Euro (Netto). Ich zahlte damals rund 1900 Euro voraus.

Anschließend zogen sich die Arbeiten über Monate hin und bis jetzt sind nur ca. 90 Prozent der Arbeiten abgeschlossen. Währenddessen traten zudem zahlreiche Mängel auf, die sich teilweise nicht beheben lassen.

Im September 2019 kam dann die Endrechnung, obwohl die Arbeiten nach wie vor nicht abgeschlossen sind, über einen ausstehenden Betrag von 2432,23 Euro (Netto). Diese umfasste allerdings fast 1000 Euro an Posten, die falsche Stückzahlen enthielten oder gleich gar nicht verbaut worden waren. Alleine eine Notbeleuchtung, die nie verbaut wurde, kommt dort mit über 630 Euro vor. Dieser Rechnung haben wir widersprochen mit einer Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 6. Januar 2020. Ein weiteres Schreiben von mir erreichte den Elektriker-Betrieb am 7. Januar 2020, mit einer finalen Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 4. Februar 2020, bevor ich vom Vertrag wegen Nichterfüllung zurücktrete.

Nun (am 7. Januar 2020) hat mich der Elektrikerbetrieb aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen eine Bauhandwerkersicherung gemäß §650 f BGB über 3145,28 Euro aufzubringen (also Schlussrechnungssumme + ca. 10%).

Meine Frage dazu: Sollte ich dieser Bitte nachkommen und die volle Summe als Bürgschaft hinterlegen? Oder sollte ich nur ca. 1400 Euro hinterlegen, was seiner Schlussrechnung entspräche, wenn man sie von allen nicht erbrachten Posten bereinigt. Oder sollte ich die Bürgschaft gar nicht erbringen?

In seinem Schreiben heißt es allerdings: „Sollten Sie die Sicherheitsleistung in objektiv zu geringer Höhe erbringen, behalten wir uns vor, nach dem Ablauf der Frist unsere Leistung zu verweigern."

Noch zur Information: Der Elektriker-Betrieb beharrt auf der vollen Summe der Schlussrechnung (2432,23 Euro Netto), egal ob diese fehlerhaft ist, weil wir damit „immer noch einen Top-Preis erhalten haben". Zu einer Überarbeitung der Rechnung ist er nicht bereit. Finanzielle Nachlässe wegen der gravierenden Mängel lehnt er zudem komplett ab.

9. Januar 2020 | 15:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach meiner Recherche kann der Werkunternehmer hat jetzt noch von Ihnen verlangen, daher rechtlich damit nicht ausgeschlossen ist.
Die bezieht sich auf die voraussichtliche Vergütung, wobei gilt:
Der voraussichtliche Vergütungsanspruch darf nicht um einen Sicherheitseinbehalt gekürzt werden; auch bereits bekannte Mängel rechtfertigen deswegen diesbezüglich keine Verringerung der Sicherheitsleistung.

Etwas anderes ist es aber hinsichtlich gar nicht erst beauftragter Leistungen oder Fehlabrechnungen nicht ausgeführter Leistungen, die nicht beauftragt waren.

Das können Sie schon abziehen. Denn das ist nämlich nicht der voraussichtliche Vergütungsanspruch.

Bereits entrichtete Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vermindern den zu sichernden Vergütungsanspruch, sodass Ihre Vorauszahlung in Höhe von 1900 € zu berücksichtigen ist.

2432,23 Euro (Netto) verlangt der Werkunternehmer auch nur noch aktuell, was ebenfalls berücksichtigen ist.

Das sollten Sie also der Höhe nach berücksichtigen, dem Grunde nach steht dem Werkunternehmer die Sicherheit allerdings noch zu.

Die Mängel etc. wären dann noch von Ihnen gesondert zu verfolgen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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