Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Handwerkerrechnung muss enthalten
den Zeitpunkt der jeweils ausgeführten Leistungen ersehen zu können,
eine detaillierte fachliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten enthalten, die Ihnen ermöglicht, die erbrachten Leistungen von evt. Nachbesserungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten inhaltlich abzugrenzen,
die Anzahl der Arbeitsstunden, die je Arbeitskraft angefallen sind und, sofern unterschiedliche Stundensätze für die Arbeitskräfte angesetzt werden, eine namentliche Erfassung der Arbeitskräfte in den jeweils angefallenen Arbeitsstunden,
eine Angabe zu Verbrauchsmaterialien in Zuordnung zu den jeweiligen Leistungen,
so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.8.2013, Az. 22 U 161/12.
Sofern die Ihnen jetzt erteilte Rechnung diesen Anforderungen nicht genügt, kann auch keine Zahlung fällig werden.
Eine Mahnung setzt nach dem Gesetz grundsätzlich die Fälligkeit des Zahlungsanspruches voraus. Ist Fälligkeit nicht gegeben, werden auch (noch) keine Verzugszinsen geschuldet.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Handwerkerleistungen beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Jahresende des Jahres, in dem die Leistung erbracht und der Werklohn fällig geworden ist.
Auch um das feststellen zu können, ist eine genaue Auflistung des jeweiligen Leistungszeitraumes in der Rechnung erforderlich. Ohne die können Sie weder feststellen, ob die Leistung früher bereits abgerechnet und bezahlt wurde, ob es sich um (kostenfrei zu leistende) Mängelbeseitigungsarbeiten handelt oder ob die Leistung noch zur Zahlung offensteht, ggf aber schon verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Besten Dank für Ihre Antwort.
Unklar geblieben ist die Frage, ob -wenn ich die Auflistungsform akzeptiere- der Teil der in der Rechnung enthaltenen Stunden aus 2018 jetzt verjährt ist oder nicht. Die Fristen sind mir bekannt.
Zudem war mir wichtig zu erfahren, ob ich diese Forderung jetzt stellen kann, wenn ich diese fehlenden Angaben bisher nicht gefordert habe und ob ich Lieferscheine fordern kann, die von den Mitarbeitern erstellt wurden.
Besten Dank Im Voraus
Wenn die Leistung in 2018 erbracht und fällig geworden ist, ist der darauf entfallende Teil der Rechnung am 31.12.2021 verjährt, sofern die Verjährung nicht durch bestimmte Ereignisse gehemmt worden ist. Das kann ich hier nicht absehen.
Sie können eine detaillierte Rechnung fordern und, sofern sich die Mengen der gelieferten Materialien nicht anderweitig ergibt, auch auf Nachweis der berechneten Menge durch Vorlage eines Lieferscheines bestehen.
Mit freundlichen Grüßen