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Handwerkerrechnung -Verjährung und Lieferscheinpflicht

| 31. Januar 2022 04:45 |
Preis: 75,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


10:32

Ein Elektriker hat seit 2010 bei und nach der Sanierung meines Hauses auf Regiebasis gearbeitet. Lieferscheine gab es nie. In den letzten Jahren war ich mit den Ergebnissen und extremen Rechnungen sehr unzufrieden, habe aber weiterhin stillgehalten mangels Alternativen.
Ich habe nie Lieferscheine erhalten, die Monteure kamen und gingen wie sie wollten.
Nun habe ich am 30.8.2020 eine Rechnung von mehr als 10 TEuro erhalten über Regiestunden und Teile. Beides kann ich größtenteils nicht nachvollziehen. Da die Monteure ab und zu verschwunden sind und irgendwann zurückkamen, würde ich gerne sehen, welche Leistungen da erbracht sein sollen. In der Rechnung ist z.b. angegeben: Datum ... Kabel im Garten gezogen 2 Std. Monteur A, 4 Std. Monteur B (ohne Namensnennung, tatsächlich mit A und B) oder "weitere Teil-installationsarbeiten im Garten durchgeführt".

Daher meine erste Frage:

Ist die Rechnung überhaupt fällig und/oder kann ich die Zahlung der Rechnung verweigern mit Verweis auf die fehlenden Lieferscheine? Und wenn ja, wie konkret muß dort dieLeistung beschrieben sein.

Meine zweite Frage betrifft die Verjährung von Regiestunden aus 2018 und 2019, die alle mit der selben Rechnung abgerechnet wruden:

Es handelt sich um diverse Regiearbeiten und zwar teilweise um Installationsarbeiten und teilweise um Nachbesserungen. Der Großteil der Arbeiten ist 2018 ausgeführt, der Rest im August 2019, alles mit erheblichen Mängeln bzw Installation anders als bestellt. Zusätzlich wurde Material berechnet. Zum nächsten Nachbesserungstermin im November 2019 kam niemand. Trotz mehrerer Anrufe war der Chef und auch kein Ansprechpartner erreichbar. Am 30.6.2021 meldete sich der Juniorchef wegen der offenen Rechnung, räumte auch Fehler ein und bot Nachbesserungen an, die dann auch weitestgehend erfolgten. Für abschließende Arbeiten sollte es einen neuen Termin geben, zu welchem der Sanitär-Installateur nötig war. Wegen hoher Krnakheitsrate konnte dieser nicht kommen, jetzt im Winter können die Arbeiten nicht ausgeführt werden.
Jetzt erhielt ich eine Mahnung mit 4,12% Zinsen, was ich nicht in Ordnung finde angesichts einer Wartezeit von 2 Jahren auf meiner Seite.
Letztlich werde ich die Rechnung - wenn man mir nachweist, welche Arbeiten die Monteure tatsächlich ausgeführt haben und nicht wieder alle getauschten, weil falsch gelieferten oder nicht bestellten Teile doppelt berechnet sind - zahlen, auch wenn sie verjährt sein sollte. Wären die Stunden aus 2018 jedoch tatsächlich verjährt, wäre meine Verhandlungsposition, vor allem für die Restarbeiten deutlich besser und der Handwerker könnte sich nicht länger weigern, die Rechnung zu korrigieren wegen doppelt, nämlich in Rechnungen ab 2015 bereits berechneter Teile. Ich würde mir gerne ein Klage ersparen.

Schönen Dank für Ihre Antwort im Voraus

31. Januar 2022 | 05:25

Antwort

von


(2495)
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Handwerkerrechnung muss enthalten
den Zeitpunkt der jeweils ausgeführten Leistungen ersehen zu können,
eine detaillierte fachliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten enthalten, die Ihnen ermöglicht, die erbrachten Leistungen von evt. Nachbesserungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten inhaltlich abzugrenzen,
die Anzahl der Arbeitsstunden, die je Arbeitskraft angefallen sind und, sofern unterschiedliche Stundensätze für die Arbeitskräfte angesetzt werden, eine namentliche Erfassung der Arbeitskräfte in den jeweils angefallenen Arbeitsstunden,
eine Angabe zu Verbrauchsmaterialien in Zuordnung zu den jeweiligen Leistungen,
so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.8.2013, Az. 22 U 161/12.

Sofern die Ihnen jetzt erteilte Rechnung diesen Anforderungen nicht genügt, kann auch keine Zahlung fällig werden.

Eine Mahnung setzt nach dem Gesetz grundsätzlich die Fälligkeit des Zahlungsanspruches voraus. Ist Fälligkeit nicht gegeben, werden auch (noch) keine Verzugszinsen geschuldet.

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Handwerkerleistungen beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Jahresende des Jahres, in dem die Leistung erbracht und der Werklohn fällig geworden ist.

Auch um das feststellen zu können, ist eine genaue Auflistung des jeweiligen Leistungszeitraumes in der Rechnung erforderlich. Ohne die können Sie weder feststellen, ob die Leistung früher bereits abgerechnet und bezahlt wurde, ob es sich um (kostenfrei zu leistende) Mängelbeseitigungsarbeiten handelt oder ob die Leistung noch zur Zahlung offensteht, ggf aber schon verjährt ist.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2022 | 10:28

Besten Dank für Ihre Antwort.

Unklar geblieben ist die Frage, ob -wenn ich die Auflistungsform akzeptiere- der Teil der in der Rechnung enthaltenen Stunden aus 2018 jetzt verjährt ist oder nicht. Die Fristen sind mir bekannt.

Zudem war mir wichtig zu erfahren, ob ich diese Forderung jetzt stellen kann, wenn ich diese fehlenden Angaben bisher nicht gefordert habe und ob ich Lieferscheine fordern kann, die von den Mitarbeitern erstellt wurden.

Besten Dank Im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2022 | 10:32

Wenn die Leistung in 2018 erbracht und fällig geworden ist, ist der darauf entfallende Teil der Rechnung am 31.12.2021 verjährt, sofern die Verjährung nicht durch bestimmte Ereignisse gehemmt worden ist. Das kann ich hier nicht absehen.

Sie können eine detaillierte Rechnung fordern und, sofern sich die Mengen der gelieferten Materialien nicht anderweitig ergibt, auch auf Nachweis der berechneten Menge durch Vorlage eines Lieferscheines bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2022 | 11:03

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Es wurde weder in der Antworf noch nach der Nachfrage auf meine Fragen eingegangen. Ausführungen zu den allgemeinen Verjährungsfristen hätte ich nicht benötigt. Ich wollte die Fragen zu meinen Fall beantwortet haben.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sämtliche Fragen wurden hinlänglich beantwortet. Die Bewertung ist von daher nicht nachvollziehbar.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Januar 2022
3/5,0

Es wurde weder in der Antworf noch nach der Nachfrage auf meine Fragen eingegangen. Ausführungen zu den allgemeinen Verjährungsfristen hätte ich nicht benötigt. Ich wollte die Fragen zu meinen Fall beantwortet haben.


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