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Handwerkerrechnung Praktikantenkosten

| 8. Oktober 2016 19:48 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ray Migge, LL.B.

Zusammenfassung

Auch die Arbeitsstunden eines Praktikaten dürfen berechnet werden. Hierbei dürfte sich an den Stundensätzen eines Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr zu orientieren sein.

Bei mir wurde eine neue Heizung installiert. Das Angebot enthielt u.a. 20 Std.
Azubi a 28,50. Bei der Installation teilte mir der "Azubi" mit, dass er Praktikant
ohne Arbeitsvertrag und ohne Lohnvereinbarung sei. Er sei auch erst sehr kurz in dem Betrieb als Praktikant tätig. Die Installation dauerte auch 5,5 Std. länger als im Kostenvoranschlag angegeben wurde. Der Geselle begründete diese Verzögerung in einem Gespräch damit, dass er alles alleine machen müsste und eine qualifiziertere Hilfe fehlen würde. In der Rechnung wird nun der "Azubi"
(Praktikant!!) mit € 570 berechnet.
Frage: Ist es korrekt, dass ein Praktikant ohne Vorkenntnisse wie ein Azubi
berechnet wird?
MfG
Peter Kegel

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und dem von Ihnen gebotenen Einsatz möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind - vorbehaltlich einer anderslautenden Abrede im Vertrag - alle Arbeitsstunden zu vergüten, die auch geleistet wurden. Jedoch sollen laut Handwerkskammer die Arbeitsstunden von Auszubildenden mit einem geringeren Stundensatz angerechnet werden als die Stunden für Gesellen und Facharbeiter. Vorgeschlagen wird von der Kammer dabei folgende Staffelung:
1. Ausbildungsjahr bis zu 45% des Satzes für einen Gesellen
2. Ausbildungsjahr bis zu 55%
3. Ausbildungsjahr bis zu 65%
4. Ausbildungsjahr bis zu 75%

Hierbei handelt es sich wohlgemerkt um einen Vorschlag der Handelskammer. Der individuelle Handwerksbetrieb kann von diesem Vorschlag abweichen.

Für die Vergütung von Praktikanten hat die Handwerkskammer keinen eigenen Vorschlag veröffentlicht. Letztlich dürfte jedoch ein Praktikant ebenso abzurechnen sein, wie ein Auszubildender im 1. Ausbildungsjahr. Beide haben üblicherweise einen ähnlichen Kenntnisstand, ähnlich geringe Vorerfahrungen und ein ähnlich großes Bedürfnis, bei ihren Arbeiten angeleitet zu werden.

Seit Einführung des Mindestlohngesetzes ist die Wertschätzung der Arbeit eines Praktikant vergrößert worden, sodass außer Frage stehen dürfte, dass auch die Arbeitsstunden eines Praktikanten vergütet werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Praktikant selbst von seinem Arbeitgeber einen Lohn erhält oder nicht. Denn für den Auftraggeber, also Sie, stellen die Arbeitsstunden des Praktikanten ja einen Mehrwert dar. Sie haben durch die Arbeit des Praktikanten für die von Ihnen gezahlten Stundensätze eine Gegenleistung, nämlich den Einbau der Heizung erhalten. Ob die Vergütung an den Praktikanten zumindest teilweise weitergereicht wird betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Praktikanten, nicht jedoch Sie als Auftraggeber.

Ansetzen könnte man hier daher lediglich bei der Höhe der Stundensätze. Diese müssen im Verhältnis zur Qualität der Arbeit des Praktikanten stehen. Nur wenn Sie völlig außer Verhältnis stehen, könnte möglicherweise der Tatbestand des Wuchers oder der Sittenwidrigkeit gegeben sein.

Um dies abschließend beurteilen zu können bedarf es jedoch genauerer Angaben über die exakt für den Praktikanten und den Gesellen abgerechneten Stundensätze. Grundsätzlich erscheint mir ein Stundensatz von 28,50 EUR jedoch nicht in einem solchen Missverhältnis zu der Arbeit eines Praktikanen/1.-Jahr-Auszubildenen, dass hier Wucher oder Sittenwidrigkeit angenommen werden kann.

Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Bitte nutzen Sie auch gerne die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine vollständige Prüfung Ihrer Rechnung auf Richtigkeit wünschen, können Sie mir gerne über die Kontaktdaten auf meiner Webseite www.ra-migge.de eine kostenfreie Anfrage unter Beifügung einer Kopie der Rechnung übersenden. Ich würde Ihnen dann einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für die Prüfung der Rechnung zusenden.

Ansonsten verbleibe ich mit bestem Gruß und wünsche ein schönes Wochenende

Ray Migge
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 9. Oktober 2016 | 14:06

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