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Handwerkerrechnung

| 25. Mai 2012 12:10 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Birgit Marten, LL.M., Diplom-Finanzwirtin (FH)

Unser Nebengebäude sollte einen neuen Anstrich erhalten. Dazu habe ich von einem Zimmereibetrieb ein Angebot eingeholt, welches durch E-mail Korrespondenz angenommen wurde. Das Angebot beinhaltete eine ca.-Angabe der Fläche und einen Einheitspreis. Der Zimmerer war vor einem Jahr bereits schon einmal für mich tätig gewesen.

Unmittelbar vor Durchführung des Auftrags habe ich mit dem Handwerker mündlich verabredet, dass nach Aufmaß abgerechnet werden soll. Des Weiteren habe ich die Erneuerung der Dachrinne auf einer Seite des Gebäudes in Auftrag gegeben. Dabei habe ich angemerkt, dass ich davon ausgehe, dass die Kosten analog der bereits im Vorjahr vom gleichen Handwerker angebrachten Dachrinne auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite in etwa entsprechen sollte.

Der Zimmereibetrieb hat sich seinerseits zur Auftragsdurchführung eines Malerbetriebs bedient.

Nach Beendigung der Arbeiten hat der Handwerker einen Rechnungsvorschlag per E-Mail versandt mit dem Kommentar, dass bei einer Zahlung er sich nicht erst mit seinem Malerbetrieb auseinandersetzen muss. Die Rechnungsbetrag für die Malerarbeiten beinhaltete die Angebotssumme, jedoch ohne Aufmaßabrechnung. Für die Dachrinne hat der Handwerker einen unerwartet hohen Betrag durch Ansatz diverser Positionen geltend gemacht.

Nachdem ich vom Handwerker die Abrechnung nach Aufmaß gefordert habe und die zu hohen Rechnungspositionen für die Dachrinne in Zweifel gezogen habe sowie die Ausführung der Malerarbeiten aufgrund der unzureichenden Abschleifung (separat im Angebot enthaltener Arbeitsgang) der Holzoberfläche als mangelhaft angezeigt habe, hat der Handwerker ein Schreiben verfasst, in dem er mir Betrug vorwirft und das damit das Vertrauensverhältnis zerstört wäre. Er hat darauf eine offizielle schriftliche Rechnung gestellt, die in allen Positionen deutlich über dem Rechnungsvorschlag liegen.

Kann ich die Korrektur der Rechnung verlangen zumindest auf die Höhe des Rechnungsvorschlags bzw. bei den Malerarbeiten gemäß Aufmaß unter Ansatz der angebotenen Einheitspreise? Hätten die Kosten der Dachrinne vom Handwerker vorher kommuniziert werden müssen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst zum Anstrich des Nebengebäudes:

Zwischen Ihnen und dem Zimmereibetrieb ist ein Werkvertrag über den Anstrich des Nebengebäudes zustande gekommen. Dieser Vertrag beinhaltete auch ausdrücklich ein fachgerechtes Abschleifen der Flächen. Hinsichtlich der Abrechnung beinhaltete der Vertrag eine ca. Flächenangabe sowie einen Einheitspreis. Je nach genauer Formulierung kann das heißen, dass entweder die angegebene ca.-Fläche zugrunde gelegt werden soll oder, dass noch ein Aufmaß erfolgen soll und die ca.- Angabe nur als erste Orientierung dient.

Da Sie sich unmittelbar vor der Ausführung aber mündlich mit dem Zimmereibetrieb auf eine Abrechnung nach Aufmaß geeinigt haben, ist dies zumindest nachträglich Vertraggrundlage geworden, so dass nunmehr eine Aufmaßabrechnung geschuldet war. Allerdings könnte es in einem gerichtlichen Verfahren hier zu Beweisschwierigkeiten kommen.

Da Der Vertrag sogar ausdrücklich auch das vorherige Abschleifen beinhaltet, war der Betrieb hierzu verpflichtet, und zwar in fachgerechter Weise. Wenn das nicht fachgerecht geschehen ist, können Sie den Betrieb unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern. Sollte diese nicht erfolgen, können Sie mindern, selbst nachbessern (lassen) und die Kosten hierfür verlangen oder vom Vertrag zurücktretn, soweit der Mangel nicht nur unerheblich ist.

Der Umstand, dass der Zimmereibetrieb einen Maler eingesetzt hat, ist unerheblich; Ihr Vertragspartner und Anspruchsgegner ist der Zimmereibetrieb.

Erneuerung Dachrinne

Auch hier liegt ein Werkvertrag vor. Hinsichtlich der Kosten haben Sie den Betrieb darauf hingewiesen, dass Sie mit Kosten rechnen, die in etwa den Kosten für die Erneuerung der anderen Seite entsprechen. Dies kann wahrscheinlich schon als eine Vereinbarung über den (ungefähren) Preis der Werkleistung angesehen werden, sofern der Betrieb dem nicht widersprochen hat. Jedenfalls verstößt es jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ), wenn die Rechnung nun einen weitaus höheren Betrag ausweist, ohne dass dafür sachliche Gründe dargelegt werden und ohne, dass Sie im Voraus darüber informiert wurden. Insofern kommt es darauf an, welche Positionen hier dazugekommen sind.

Um Ihre Fragen zu beantworten:
Sie können verlangen, dass für den Anstrich entsprechend Ihrer mündlichen Vereinbarung zum Einheitspreis und nach Aufmaß abgerechnet wird. Sollte der Zimmereibetrieb diese Vereinbarung bestreiten und Sie das Beweisrisiko nicht eingehen wollen, können Sie zumindest die Abrechnung zu dem im Angebot enthaltenen Einheitspreis und der im Angebot enthaltenen ca.-Flächenangabe verlangen, also dem Preis des Rechnungsvorschlags.

Weiterhin können Sie verlangen, dass der Rechnungsbetrag hinsichtlich der Dachrinne nach unten korrigiert wird. Realistisch wäre aus meiner Sicht ein Betrag, der maximal 10-15% über dem Vorjahrespreis liegt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die einen teurerer Preis rechtfertigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2012 | 13:19

Liebe Frau Rechtsanwältin,
wie ist im Falle eines Rechtstreits zu beurteilen, dass der Zimmereibetrieb die Rechnungsbeträge in der offiziellen Rechnung nunmehr nachträglich höher ansetzt als im Rechnungsvorschlag?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2012 | 13:52

Der "Rechnungsvorschlag", so er denn noch nicht als offizielle Rechnung zu bewerten ist (hier kommt es auf die Umstände an), hat zunächst mal keine unmittelbare rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, was vertraglich vereinbart war. Die offizielle Rechnung weicht hiervon erheblich ab und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

Der Rechnungsvorschlag könnte aber in einem möglichen Prozess insoweit Bedeutung erlangen, als er die Glaubwürdigkeit Ihres Vertragspartners in Frage ziehen könnte. Denn es scheint mir schon bezeichnend, dass der Vorschlag sich deutliche näher an den vertraglichen Vereinbarungen orientiert als die auf Ihre Monierungen dann gestellte Rechnung.

Letztlich liegt das jedoch im Bereich der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Bewertung des Fragestellers 25. Mai 2012 | 14:14

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