Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Zunächst zum Anstrich des Nebengebäudes:
Zwischen Ihnen und dem Zimmereibetrieb ist ein Werkvertrag über den Anstrich des Nebengebäudes zustande gekommen. Dieser Vertrag beinhaltete auch ausdrücklich ein fachgerechtes Abschleifen der Flächen. Hinsichtlich der Abrechnung beinhaltete der Vertrag eine ca. Flächenangabe sowie einen Einheitspreis. Je nach genauer Formulierung kann das heißen, dass entweder die angegebene ca.-Fläche zugrunde gelegt werden soll oder, dass noch ein Aufmaß erfolgen soll und die ca.- Angabe nur als erste Orientierung dient.
Da Sie sich unmittelbar vor der Ausführung aber mündlich mit dem Zimmereibetrieb auf eine Abrechnung nach Aufmaß geeinigt haben, ist dies zumindest nachträglich Vertraggrundlage geworden, so dass nunmehr eine Aufmaßabrechnung geschuldet war. Allerdings könnte es in einem gerichtlichen Verfahren hier zu Beweisschwierigkeiten kommen.
Da Der Vertrag sogar ausdrücklich auch das vorherige Abschleifen beinhaltet, war der Betrieb hierzu verpflichtet, und zwar in fachgerechter Weise. Wenn das nicht fachgerecht geschehen ist, können Sie den Betrieb unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern. Sollte diese nicht erfolgen, können Sie mindern, selbst nachbessern (lassen) und die Kosten hierfür verlangen oder vom Vertrag zurücktretn, soweit der Mangel nicht nur unerheblich ist.
Der Umstand, dass der Zimmereibetrieb einen Maler eingesetzt hat, ist unerheblich; Ihr Vertragspartner und Anspruchsgegner ist der Zimmereibetrieb.
Erneuerung Dachrinne
Auch hier liegt ein Werkvertrag vor. Hinsichtlich der Kosten haben Sie den Betrieb darauf hingewiesen, dass Sie mit Kosten rechnen, die in etwa den Kosten für die Erneuerung der anderen Seite entsprechen. Dies kann wahrscheinlich schon als eine Vereinbarung über den (ungefähren) Preis der Werkleistung angesehen werden, sofern der Betrieb dem nicht widersprochen hat. Jedenfalls verstößt es jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB
), wenn die Rechnung nun einen weitaus höheren Betrag ausweist, ohne dass dafür sachliche Gründe dargelegt werden und ohne, dass Sie im Voraus darüber informiert wurden. Insofern kommt es darauf an, welche Positionen hier dazugekommen sind.
Um Ihre Fragen zu beantworten:
Sie können verlangen, dass für den Anstrich entsprechend Ihrer mündlichen Vereinbarung zum Einheitspreis und nach Aufmaß abgerechnet wird. Sollte der Zimmereibetrieb diese Vereinbarung bestreiten und Sie das Beweisrisiko nicht eingehen wollen, können Sie zumindest die Abrechnung zu dem im Angebot enthaltenen Einheitspreis und der im Angebot enthaltenen ca.-Flächenangabe verlangen, also dem Preis des Rechnungsvorschlags.
Weiterhin können Sie verlangen, dass der Rechnungsbetrag hinsichtlich der Dachrinne nach unten korrigiert wird. Realistisch wäre aus meiner Sicht ein Betrag, der maximal 10-15% über dem Vorjahrespreis liegt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die einen teurerer Preis rechtfertigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin
Liebe Frau Rechtsanwältin,
wie ist im Falle eines Rechtstreits zu beurteilen, dass der Zimmereibetrieb die Rechnungsbeträge in der offiziellen Rechnung nunmehr nachträglich höher ansetzt als im Rechnungsvorschlag?
Der "Rechnungsvorschlag", so er denn noch nicht als offizielle Rechnung zu bewerten ist (hier kommt es auf die Umstände an), hat zunächst mal keine unmittelbare rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, was vertraglich vereinbart war. Die offizielle Rechnung weicht hiervon erheblich ab und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.
Der Rechnungsvorschlag könnte aber in einem möglichen Prozess insoweit Bedeutung erlangen, als er die Glaubwürdigkeit Ihres Vertragspartners in Frage ziehen könnte. Denn es scheint mir schon bezeichnend, dass der Vorschlag sich deutliche näher an den vertraglichen Vereinbarungen orientiert als die auf Ihre Monierungen dann gestellte Rechnung.
Letztlich liegt das jedoch im Bereich der freien Beweiswürdigung des Gerichts.