Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Denkbar sind wie in jedem Bauvorhaben Gewährleistungsansprüche zivilrechtlicher Art , aber auch vor allem hier auch Bußgeld, weil nach Paragraphen 26,27 Enev nicht nur der Bauherr selbst bei Verstößen gegen die Enev mit einem Bußgeld belegt werden kann. Dieses kann bis zu 50000€ betragen.
Möglich ist zwar ein Gewährleistungsausschluss oder eine Einschränkung der Gewährleistungspflicht per Vereinbarung mit dem Bauherrn. Nicht aber geht dies in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit. Hier schützt eine Vereinbarung mit dem Bauherren nicht, weil das Bußgeld eine staatliche Sanktion darstellt, die man eben nicht mit einer Vereinbarung ausschließen kann.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Könnte der Bauherr in Bezug auf die Ordnungswiedrigkeit per Vertrag erklären, das Bußgeld im Fall der Fälle zu übernehmen?
In diesem Falle ist das Bußgeld dann zwar nicht ausgeschlossen aber die Haftung dafür wird im Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern ausschließlich vom Bauherren übernommen.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist zwar denkbar, doch Sie haben dann ein entsprechendes Bußgeldverfahren durchzustehen und sind Beschuldigter. Aus einer einfachen schriftlichen Vereinbarung können Sie auch nicht vollstrecken. Wenn er also nicht zahlen würde, hätten Sie ein Stück Papier in der Hand, mehr nicht.
Nur bei einem notariellen Schuldanerkenntnis könnten Sie vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin