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Handwerkerhaftung ENeV

11. August 2019 22:15 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mich beschäftigt aktuell eine Frage im Zusammenhang mit der ENeV.

Folgender Fall: Ein Kunde möchte den Außenputz an seinem Wohngebäude erneuern. Gem. ENeV ist er verpflichtet im Zuge dieser Arbeiten auch eine Außendämmung anzubringen.
Darauf weist der Handwerker den Kunden hin, dieser lehnt die Außendämmung jedoch ab und bittet den Handwerker die Arbeiten ohne Dämmung auszuführen.

Meine Frage:
- Welche Folgen drohen dem Handwerker im ungünstigsten Falle (Strafen, Nachbesserung auf eigene Kosten, weitere denkbare Folgen)?
- Ist es möglich eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen, die den Handwerker zuverlässig vor sämtlichen Folgen schützt?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Denkbar sind wie in jedem Bauvorhaben Gewährleistungsansprüche zivilrechtlicher Art , aber auch vor allem hier auch Bußgeld, weil nach Paragraphen 26,27 Enev nicht nur der Bauherr selbst bei Verstößen gegen die Enev mit einem Bußgeld belegt werden kann. Dieses kann bis zu 50000€ betragen.

Möglich ist zwar ein Gewährleistungsausschluss oder eine Einschränkung der Gewährleistungspflicht per Vereinbarung mit dem Bauherrn. Nicht aber geht dies in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit. Hier schützt eine Vereinbarung mit dem Bauherren nicht, weil das Bußgeld eine staatliche Sanktion darstellt, die man eben nicht mit einer Vereinbarung ausschließen kann.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2019 | 11:20

Sehr geehrte Frau Draudt,

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Könnte der Bauherr in Bezug auf die Ordnungswiedrigkeit per Vertrag erklären, das Bußgeld im Fall der Fälle zu übernehmen?
In diesem Falle ist das Bußgeld dann zwar nicht ausgeschlossen aber die Haftung dafür wird im Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern ausschließlich vom Bauherren übernommen.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2019 | 12:29

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist zwar denkbar, doch Sie haben dann ein entsprechendes Bußgeldverfahren durchzustehen und sind Beschuldigter. Aus einer einfachen schriftlichen Vereinbarung können Sie auch nicht vollstrecken. Wenn er also nicht zahlen würde, hätten Sie ein Stück Papier in der Hand, mehr nicht.
Nur bei einem notariellen Schuldanerkenntnis könnten Sie vollstrecken.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt, Rechtsanwältin

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