Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Handwerker zieht Auftrag zurück

23. August 2024 09:24 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
wir renovieren gerade unsere Eigentumswohnung unter anderem die Wasserleitungen im Badezimmer. Wir hatten eine Sanitärfirma zur Besichtigung da ca 45 Minuten zwei Handwerker. Diese hat uns auch ein Angebot gemacht welches wir angenommen und auch schon angezahlt haben. Als die Handwerker mit den Arbeiten beginnen wollten hieß es sie können es doch nicht machen da kein Auftrag von der Hausverwaltung vorliegt. Abgesehen davon dass wir jetzt einige Wochen Zeit verloren haben verlangt die Firma jetzt eine Aufwandsentschädigung für 7,5 Arbeitsstunden + Fahrtgeld über ca 700€. Dass eine Aufwandsentschädigung für bereits erbrachte Arbeitszeit angerechnet wird verstehe ich aber 700€ dafür dass wir den Auftrag neu vergeben müssen und wir einiges an Zeit verloren haben ist ziemlich schwierig.
Welche Möglichkeiten haben wir die Rechnung zu reduzieren?
Kann ich einfach ein Gegenangebot für eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300€ machen? Im Angebot stand nichts von möglichen Rücktritt oder dass wir einen Auftrag der Hausverwaltung brauchen.
Vielen Dank vorab.

23. August 2024 | 09:50

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Firma hätte vor der Annahme des Auftrags prüfen müssen, ob alle erforderlichen Genehmigungen und Aufträge vorliegen, insbesondere, wenn dies eine übliche Voraussetzung bei Arbeiten in Eigentumswohnungen ist. Das Unternehmen ist verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Werkvertrag zu erfüllen, es sei denn, es besteht ein triftiger Grund für die Nichtausführung. Das Fehlen einer Genehmigung der Hausverwaltung kann möglicherweise ein solcher Grund sein, aber es ist fraglich, ob dies zu Ihren Lasten geht, insbesondere wenn dies nicht Teil des Vertrags war.

Die Firma kann grundsätzlich nur Aufwandsentschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen verlangen. Die Besichtigung und die Erstellung eines Angebots könnten als erbrachte Leistungen angesehen werden, sofern sie nicht als Teil eines kostenlosen Angebotsservice betrachtet werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass eine übliche Besichtigung und Angebotserstellung in der Regel nicht in dieser Höhe in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dies war ausdrücklich vereinbart.

Dass der Auftrag wegen der fehlenden Genehmigung nicht ausgeführt werden konnte, liegt nicht in Ihrer Verantwortung, es sei denn, Sie hätten explizit auf diese Voraussetzung hingewiesen werden müssen. Daher ist es problematisch, dass Ihnen für die nicht erbrachte Leistung eine hohe Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt wird. Sie haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung oder zumindest auf eine angemessene Entschädigung im Rahmen der erbrachten Leistungen.

Sie können versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Gegenangebot in Höhe von 300 € könnte ein angemessener Kompromiss sein, besonders wenn Sie die tatsächlichen Leistungen (Besichtigung und Angebotsstellung) anerkennen, aber die Höhe der Rechnung für überzogen halten.

Falls keine Einigung erzielt werden kann, könnten Sie die Rechnung rechtlich überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Minderung vornehmen. Nach § 631 BGB schulden Sie nur die Vergütung für tatsächlich erbrachte und nachweislich notwendige Leistungen. Es wäre auch zu prüfen, ob der Vertrag wegen fehlender Information über die notwendige Genehmigung durch die Hausverwaltung angefochten werden könnte.

Sollte Ihnen durch die Verzögerung ein Schaden entstanden sein (z. B. durch Mietausfall oder zusätzliche Kosten), könnten Sie unter Umständen Schadensersatz nach § 280 BGB geltend machen. Dazu müssten Sie jedoch nachweisen, dass die Firma ihre Pflichten verletzt hat.

Sie sollten die Höhe der Forderung der Sanitärfirma anfechten, insbesondere da die Notwendigkeit der Genehmigung durch die Hausverwaltung möglicherweise nicht ausreichend kommuniziert wurde. Eine Reduzierung auf eine angemessene Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen ist sicherlich verhandelbar.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

(1245)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER