Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Firma hätte vor der Annahme des Auftrags prüfen müssen, ob alle erforderlichen Genehmigungen und Aufträge vorliegen, insbesondere, wenn dies eine übliche Voraussetzung bei Arbeiten in Eigentumswohnungen ist. Das Unternehmen ist verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Werkvertrag zu erfüllen, es sei denn, es besteht ein triftiger Grund für die Nichtausführung. Das Fehlen einer Genehmigung der Hausverwaltung kann möglicherweise ein solcher Grund sein, aber es ist fraglich, ob dies zu Ihren Lasten geht, insbesondere wenn dies nicht Teil des Vertrags war.
Die Firma kann grundsätzlich nur Aufwandsentschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen verlangen. Die Besichtigung und die Erstellung eines Angebots könnten als erbrachte Leistungen angesehen werden, sofern sie nicht als Teil eines kostenlosen Angebotsservice betrachtet werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass eine übliche Besichtigung und Angebotserstellung in der Regel nicht in dieser Höhe in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dies war ausdrücklich vereinbart.
Dass der Auftrag wegen der fehlenden Genehmigung nicht ausgeführt werden konnte, liegt nicht in Ihrer Verantwortung, es sei denn, Sie hätten explizit auf diese Voraussetzung hingewiesen werden müssen. Daher ist es problematisch, dass Ihnen für die nicht erbrachte Leistung eine hohe Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt wird. Sie haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung oder zumindest auf eine angemessene Entschädigung im Rahmen der erbrachten Leistungen.
Sie können versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Gegenangebot in Höhe von 300 € könnte ein angemessener Kompromiss sein, besonders wenn Sie die tatsächlichen Leistungen (Besichtigung und Angebotsstellung) anerkennen, aber die Höhe der Rechnung für überzogen halten.
Falls keine Einigung erzielt werden kann, könnten Sie die Rechnung rechtlich überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Minderung vornehmen. Nach § 631 BGB schulden Sie nur die Vergütung für tatsächlich erbrachte und nachweislich notwendige Leistungen. Es wäre auch zu prüfen, ob der Vertrag wegen fehlender Information über die notwendige Genehmigung durch die Hausverwaltung angefochten werden könnte.
Sollte Ihnen durch die Verzögerung ein Schaden entstanden sein (z. B. durch Mietausfall oder zusätzliche Kosten), könnten Sie unter Umständen Schadensersatz nach § 280 BGB geltend machen. Dazu müssten Sie jedoch nachweisen, dass die Firma ihre Pflichten verletzt hat.
Sie sollten die Höhe der Forderung der Sanitärfirma anfechten, insbesondere da die Notwendigkeit der Genehmigung durch die Hausverwaltung möglicherweise nicht ausreichend kommuniziert wurde. Eine Reduzierung auf eine angemessene Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen ist sicherlich verhandelbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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