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Handwerker auf Grundstück lassen/muss ich als Geschädigte ebenfalls zahlen?

29. Juni 2023 09:38 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
in meiner Garage läuft bei Starkregen das Wasser aus der Nachbargarage in meine Garage (mit Fotos dokumentiert). Die Eigentümerin der Garage möchte ihre Garage von außen abdichten lassen. Dazu müsste der Handwerker auf das Grundstück meines Nachbarn zur linken Seite. Ich habe mich einverstanden erklärt, mein Zaunelement zu demontieren, damit der Handwerker von meinem Grundstück aus auf das Grundstück des Nachbarn kommen kann. Bei einer Begutachtung gestern meinte nun der Nachbar, dass er keinen Handwerker auf sein Grundstück lässt. Sprich, die Nachbarin, der die Garage gehört, kann von außen nichts machen. Der Handwerker meinte, dass es möglich wäre, die Garage der Nachbarin von innen zu sanieren, dazu muss aber auch meine Garage von innen gemacht werden. Kostenpunkt für Jeden: 2000 Euro! Die Garagenbesitzerin meinte nun zu mir, dass sie das von innen nur machen lässt, wenn ICH das auch mache. Ansonsten solle ich sie mit dem Thema nicht mehr "belästigen". Ich sehe aber nicht ein, dass ich auch bezahlen soll: ICH bin die Geschädigte! Warum soll ICH bezahlen. Warum soll ICH hinnehmen, dass mehr Geld bezahlt werden soll als nötig, weil man es von außen auch machen kann, der Nachbar den Handwerker von außen aber nicht auf das Grundstück lassen will.
Frage: Darf mein Nachbar verbieten, dass der Handwerker sein Grundstück verbietet?
Frage: Ist die Garageninhaberin berechtigt , von mir zu verlangen, dass ich mich an den Kosten beteilige, obwohl ich die Geschädigte bin und damit eigentlich gar nichts zu tun habe? Und kann ich von der Garagenbesitzerin verlangen, dass sie den Schaden behebt? Und zwar ohnen, dass ICH mich finanziell beteilige? Danke für Ihre Antwort. Gruß Frau S.

29. Juni 2023 | 10:40

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen,

"Darf mein Nachbar verbieten, dass der Handwerker sein Grundstück verbietet?",

"Ist die Garageninhaberin berechtigt , von mir zu verlangen, dass ich mich an den Kosten beteilige, obwohl ich die Geschädigte bin und damit eigentlich gar nichts zu tun habe?",

"Und kann ich von der Garagenbesitzerin verlangen, dass sie den Schaden behebt? Und zwar ohnen, dass ICH mich finanziell beteilige?",

wie folgt beantworten.

1.
Leider wird mir im Moment nicht Ihr Wohnort/ Ihr Bundesland angezeigt.
Für die Beantwortung Ihrer ersten Frage, ist das Bundesland entscheidend.
Es gibt nämlich ein Hammerschlagsrecht, das in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist.

§ 47 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) bestimmt zum Beispiel:

"Der Eigentümer eines Grundstücks [...] [muss] dulden, daß das Grundstück zur Vorbereitung und Durchführung von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück [...] vorübergehend betreten [...] wird, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können." "Die Pflicht besteht nicht,
wenn dem Verpflichteten unverhältnismäßig große Nachteile entstehen würden."

Vermutlich darf der Nachbar, das Betreten nicht verbieten.

2./3.
Mir ist die bauliche und Eigentumssituation noch nicht klar.

Auch kann ich nicht nachvollziehen, wie durch die Nachbargarage Wasser in Ihre Garage dringt.
Schicken Sie mir gern - ohne Mehrkosten - eine E-Mail mit einer Skizze der Angelegenheit, damit ich das Problem nachvollziehen kann.

Allgemein lässt sich aber sagen, dass die Eigentümerin der Nachbargarage verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Sie nicht geschädigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung der negativen Einwirkung und können verlangen, dass kein Wasser mehr herübergelangt.

In der Regel muss der Störer / die Störerin für die Kosten aufkommen.
Sie haben dann keine Kosten zu tragen.

Ob Sie sich beteiligen müssen, kann ohne Kenntnis der konkreten baulichen Umstände aber nicht abschließend beantwortet werden.


Bitte lassen Sie mir die weiteren Informationen zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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