Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beurteilen:
Früher war die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache in § 4 Absatz 4 Nr. 2
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes geregelt.
Dieser lautete:
"Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern".
Heute regelt diese Verpflichtung § 3 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz:
"Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind".
Auch wenn der Wortlaut sich geringfügig geändert hat, so sind beide Regelungen doch vom Bedeutungsgehalt identisch, was die hier gestellte Frage betrifft, so dass insoweit keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
Neu ist allerdings § 39 Absatz 1 Nr. 2 ProdSG, wonach es mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann, wenn entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert wird.
Eine vergleichbare Regelung gab es unter der Geltung des GPSG nicht.
Dies bedeutet nun nicht, dass bei jedem Produkt, egal welcher Art, eine deutsche Gebrauchsanweisung mitgeliefert werden muss. Dies gilt vielmehr nur, wenn Regeln zu beachten sind, "um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten" (vgl. Wortlaut des § § Abs. 3). Ist das Produkt so beschaffen, dass solche Regeln nicht zu beachten sind, so muss nicht zwingend eine Gebrauchsanweisung mitgeliefert werden.
Insofern verbleibt es für diese Produkte bei der alten Rechtslae, wonach ein Fehlen einer Bedienungsanleitung irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] sein kann. Um diese Irreführung auszuschließen, empfiehlt es sich in der Tat, deutlich darauf hinzuweisen, dass eine deutsche Bedienungsanleitung nicht mitgeliefert wird. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema aus jüngerer Zeit gibt es jedoch nicht, so dass man nicht davon sprechen kann, dass hier einne "Rechtssicherheit" eingetreten ist. Es empfiehlt sich daher durchaus, wenn möglich, immer eine Gebrauchsanweisung mitzuliefern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Bei den Ersatzteilen könnte man vermutlich durchaus dahingehend argumentieren, dass "Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten".
Schließlich müssen die Ersatzteile häufig elektrisch angeschlossen werden usw. - wie verhält es sich hier? Genügt ein Hinweis in der Artikelbeschreibung? Wer wäre ggf. haftbar zu machen, Hersteller oder Händler? Und wie verhält es sich bezgl. dieser Regelung im europäischen Ausland?
Danke vorab!
Sehr geehrter Fragesteller,
bei den von Ihnen in der Eingangsfrage genannten Beispielen dürfte für das Montieren der Ersatzteile in die Geräte in der Tat eine Gebrauchsanweisung vonnöten sein, da Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher in der Tat gefährdet sein könnten.
Ein Hinweis in der Artikelbeschreibung kann eine Gebrauchsanleitung nicht ersetzen. Dem Verbraucher muss eine dauerhafte, vom Verkäufer nicht mehr veränderbare Ausfertigung einer Gebrauchsanweisung übergeben werden. Die Artikelbeschreibung, bspw. über eBay, ist jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum aufrufbar. Dass der Verbraucher die Möglichkeit hätte, sich eine nur online abrufbare Gebrauchsanweisung auszudrucken, genügt nicht.
Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des ProdSG und damit haftbar ist zunächst der Händler, denn das ProdSG spricht von einer "Bereitstellung auf dem Markt". Diese ist immer dann gegeben, wenn die Ware dem Endverbraucher angeboten wird, nicht aber immer schon dann, wenn eine Lieferung vom Hersteller an den Händler erfolgt.
Wie die Regelung im europäischen Ausland umgesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis. Eine entsprechende umfangreiche Recherche ist auch nicht mehr von Ihrem Einsatz bzw. dem Sinn und Zweck der Nachfrageoption abgedeckt. Da jedoch das ProdSG das Ergebnis einer Umsetzung von mehreren EU-Richtlinien ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch die anderen EU-Mitgleidsstaaten eine änhliche Regelung in ihr nationales Recht umgesetzt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt