bei einer Internetdating-Line ***** wird bei Buchung eines so genannten Nachrichtenservices (Um Nachrichten an andere User versenden zu können) folgendes auf deren Website geschrieben, Zitat:
"Um den Nachrichten Service unbegrenzt nutzen zu können, ist eine Freischaltung nötig. Nach der Freischaltung kannst Du Nachrichten unbegrenzt versenden, empfangen und Gästebücher nutzen.
Nachrichten Service Freischaltung
Preis: 0,99 €
(02.07.07 - 16.07.07)
(inkl. gesetzl. gültige MwSt.)
JA, ich habe die AGB und die Widerrufsbelehrung gelesen und akzeptiere diese. Ich beauftrage *****, die Gebühr für den Nachrichten Service von meinem Bankkonto einzuziehen. Die Firma ***** wird die Transaktion unter Angabe von "www.*****.de" auf meinem Kontoauszug durchführen. Für die Abbuchung wird keine Transaktionsgebühr erhoben. Ich teste den Nachrichten Service für zwei Wochen zum oben angegebenen Preis. Sollte ich in dieser Zeit nicht kündigen, möchte ich den Service sechs Monate zum Preis von 12 Euro im Monat nutzen. Das gesamte Entgelt wird vollständig zu Beginn der jeweiligen Vertragslaufzeit eingezogen. Die Laufzeit verlängert sich nach Ablauf im Abonnement jeweils um weitere sechs Monate. Die Kündigung kann jederzeit erklärt werden."
Zitat Ende.
Wenn man nun den unteren Teil (natürlich viel kleiner geschrieben) liest, stellt sich heraus, dass der Nachrichtenservice keinesfalls, wie oben groß angepriesen) UNBEGRENZT ist, sondern sich lediglich auf 14 Tage beläuft.
Nun meine Frage: Handelt es sich hierbei um irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG
(bisher § 3 UWG a. F.) ?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte.
Dies ist hier meines Erachtens klar zu verneinen.
Irreführend ist eine Werbeaussage dann, wenn sie von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann.
Hier geht es aber nicht um irreführende Werbung, sondern um die Wirksamkeit der AGB`s, also ob diese wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden sind.
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass
- der Verwender bei Vertragsschluss den Verbraucher ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
),
- der Verwender dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
) und der Verbraucher mit der Geltung der AGB einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
).
Diese Punkte sind hier alle erfüllt, so dass hier kein Gestzesverstoß vorliegt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.